Doppeltes Haftungsrisiko
Wenn ein Dritter zu Schaden kommt, weil die Betreuungsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat, muss sie den Schaden ersetzen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine private Tagesmutter das zu betreuende Kind draußen spielen lässt und durch einen privaten Telefonanruf so abgelenkt ist, dass sie nicht sieht, wie ihr Schützling Steinchen auf vorbeifahrende Autos wirft und diese dabei beschädigt. Eine private Betreuungsperson muss aber ebenso wie eine professionelle Tagesmutter oder ein Tagesvater auch dafür Sorge tragen, dass dem kleinen Schützling nichts passiert.
Ein Beispiel: Eine Betreuungsperson lässt das betreute Kind auf die Schaukel in ihrem Garten, obwohl die Holzkonstruktion schon etwas morsch aussieht. Die Schaukel kippt bei normaler Nutzung um, das Kind verletzt sich. Der Betreuer muss für Arztkosten etc. haften.
Private Haftpflichtversicherung
Vor den finanziellen Folgen dieser doppelten Haftung, nämlich gegenüber den betreuten Kindern und gegenüber Dritten, schützt eine Haftpflichtversicherung.
Privatpersonen, die Kinder von anderen Eltern betreuen und somit als Tagesmütter und Tagesväter tätig sind, sollten sich erkundigen, ob eine Kinderbetreuung durch die bereits bestehende Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist, oder ob eine Ergänzung des Versicherungsschutzes notwendig ist.