Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen deliktunfähige Personen für vorsätzlich oder fahrlässig angerichtete Schäden keinen Ersatz leisten. In der Regel sind die Aufsichtspflichtigen für derartige Delikte haftbar zu machen, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt: etwa die Eltern für ihre Kinder.
Haftpflichtversicherung – Deliktunfähigkeit
Deshalb kündigen viele Angehörige die Haftpflichtversicherung, wenn ein Mitglied der Familie an Demenz erkrankt. Doch das ist nicht ohne Risiko. Wie ein großer Verbraucherverein mitteilt, zieht eine Demenz nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Krankheit noch in einem sehr frühen Stadium befindet.
Verursacht ein Demenzkranker einen Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung im Einzelfall prüfen, ob eine Deliktunfähigkeit vorgelegen hat. Im Zweifel obliegt die Einschätzung einem Amts- oder Landsgericht. Dann kann es passieren, dass sogar ein Demenzkranker in Haftung genommen wird!
Die voreilige Kündigung der Haftpflicht eines Erkrankten ist folglich nicht empfehlenswert. Dies gilt auch dann, wenn der Demenz-Patient bereits in die Obhut einer Pflegeeinrichtung gegeben wurde. Wer auf „Nummer Sicher“ gehen will, sollte im Haftpflichtvertrag nachlesen, ob eine Deliktunfähigkeitsklausel vereinbart ist. Dann leistet der Versicherer auch für die Schäden, die eine solche Person verursacht. (VB)