Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, können verschiedene Aspekte dafür sorgen, dass die Kündigung nicht wirksam wird – so etwa dann, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für eine mehrjährige Versicherungsdauer, wobei er den Vertrag schon nach dem ersten Vertragsjahr kündigt, bleibt die Kündigung unwirksam.
Wurde kein Sonderkündigungsrecht vereinbart, führen fristlose Kündigungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Jedoch ging der BGH (Beschluss vom 05. Juni 2013, IV ZR 277/12) nun einen Schritt weiter: Bislang waren die Zivilgerichte der Meinung, dass die Versicherungsgesellschaft Kündigungen zurückweisen muss, wenn diese unrechtmäßig waren; wies der Versicherer die Kündigung nicht zurück, wurde die Kündigung wirksam.
Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer gegen etwaige Fristen (etwa bei einer mehrjährigen Laufzeit) verstoßen hat. So musste der Versicherer die unwirksame Kündigung akzeptieren, sofern er diese nicht rechtmäßig zurückgewiesen hat. Auf der Gewinnerseite stand der Versicherungsnehmer, der dann vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus dem Vertrag aussteigen und einen neuen Versicherer kontaktieren konnte.
BGH stellt sich gegen die bislang gängige Praxis
Eine Praxis, die schon seit Jahrzehnten besteht und dafür gesorgt hat, dass der Versicherer die unrechtmäßigen Kündigungen abwies. Nun hat der BGH aber mit einer Entscheidung dafür gesorgt, dass dieser (umstrittenen) Praxis ein Ende gesetzt wird. Der BGH führte am 5. Juni 2013 aus, dass die unwirksame Kündigung keinesfalls in Rechtskraft erwächst, nur weil diese nicht vom Versicherer zurückgewiesen wurde.
Fehlt die Zurückweisung des Versicherers, bleibt die Kündigung dennoch unwirksam. Jedoch befasste sich der BGH auch mit der Frage der Wirksamkeit. Der Versicherer muss natürlich weiterhin – so § 242 BGB – den Versicherungsnehmer in Kenntnis setzen, dass die Kündigung unwirksam ist. Auch wenn die fehlende Zurückweisung nicht zu einer regulären Kündigung führt, kann der Versicherer Schadenersatzansprüche stellen, sofern er durch die fehlende Zurückweisung einen finanziellen Schaden erlitt.
Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer im Vorfeld die Vertragsdetails überprüft, bevor er den Vertrag kündigt. Schließt der Versicherer eine neue Versicherung ab, wobei er noch nicht die Rückmeldung der bestehenden Gesellschaft hat, muss er – bei einer Zurückweisung, da die Fristen nicht eingehalten wurden – damit rechnen, doppelte Versicherungsprämien zu entrichten.
Quelle: Fachartikel "Verletzung der Zurückweisungspflicht" von Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht | BGH, Beschl. v. 05.06.2013, IV ZR 277/12