Was ist eine Gefahrerhöhung?

20. Apr 2023 | Gewerbe, Haus & Wohnung, ReVeRat

Veränderung gehört zum täglichen Leben – so auch bei versicherten Risiken. Wenn der Versicherer keine Kenntnis davon hat, kann das schwerwiegende Folgen im Schadenfall haben.

Fassadenrenovierung Gerüst am Gebäude © Kai Pilger - pexels.com

Veränderung gehört zum täglichen Leben – so auch bei versicherten Risiken. Wenn der Versicherer keine Kenntnis davon hat, kann das schwerwiegende Folgen im Schadenfall haben.

Was ist eigentlich eine Gefahrerhöhung?

Um eine Gefahrerhöhung handelt es sich, wenn

  • sich nach Abschluss eines Versicherungsvertags ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsabschluss gefragt hat, oder
  • sich eine Veränderung ergibt, welche die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ein Schaden eintritt bzw. ein potenzieller Schaden größer wird.

Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im § 23 VVG ff. externer Link

Was könnte das sein?

In Ihrem täglichen Arbeitsleben lassen sich zahlreiche Beispiele für solche Gefahrerhöhungen, egal ob dauerhaft oder temporär, finden:

  • Wegen einer Fassadenrenovierung steht ein Gerüst am Gebäude
  • Das Dach wird für einige Tage teilweise abgedeckt, weil der Dachstuhl erneuert wird
  • Sie machen sich selbstständig und nutzen zwei Räume seines Wohnhauses gewerblich
  • Als Gewerbekunde (Maler) erweitern Sie ihr Angebot und verlegen Bodenbeläge
  • Sie bauen sich einen Kamin- oder Pelletofen in ihrem Haus ein
  • Photovoltaik oder Solaranlage aufs Dach oder Geothermie im Garten
  • Einbau einer Sauna im Wohnhaus oder mitversichertem Anbau
  • uvm.

Was müssen Sie bei einer Gefahrerhöhung tun und warum?

Sie sind verpflichtet, eine solche potenzielle Gefahrerhöhung bei ihrem Versicherer – oder bei Ihrem Versicherungsmakler (Sachwalter des Kunden) anzuzeigen, damit dieser die Möglichkeit hat, das veränderte Risiko neu zu bewerten. Die möglichen Reaktionen sind:

  • Einschluss des neuen Risikos ohne Veränderung des bestehenden Vertrags
  • Anpassung (meist Erhöhung) der Prämie
  • Vereinbarung oder Anpassung eines Selbstbehalts
  • Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem Monat

Was kann passieren, wenn die Meldung nicht erfolgt?

Kommt es zu einem Schaden und es wird festgestellt, dass der Versicherer nicht über eine Gefahrerhöhung informiert worden ist, so handelt es sich um eine Verletzung einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit. Die Konsequenzen einer solchen Obliegenheitsverletzung sind abhängig von der festgestellten Schwere des eigenen Verschuldens und reichen von einer teilweisen Kürzung der Leistung (Quotelung) bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit.

VEMA-Deckungskonzepte und Klauselbögen

In fast allen VEMA-Deckungskonzepten und Klauselbögen wurde sich auch speziell der Thematik der versehentlichen oder fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen angenommen. In den Privatsparten Hausrat und Wohngebäude verzichten fast alle Versicherer auf eine Leistungskürzung und in den gewerblichen Sachsparten Inhalt und Gewerbegebäude wird in der Regel nur bis maximal 20 Prozent des Schadens gekürzt. Sie sehen also einmal mehr, dass Sie bei einer Absicherung über VEMA-Deckungskonzepte oder VEMA-Klauselbögen von einem deutlich höheren Deckungsumfang profitieren.


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