Wer eine gute Geschäftsidee hat, muss sich manchmal nicht nur darum kümmern, diese erfolgreich in die Tat umzusetzen, sondern in gegebenem Fall auch darum, diese vor Nachahmung schützen zu lassen. Es müssen nicht immer gleich die ganz großen und weltbewegenden Erfindungen sein, die eines sogenannten gewerblichen Rechtsschutzes bedürfen, auch viele kleinere Ideen können sich durchaus auf dem Markt so durchsetzen, dass sie schnell Nachahmer finden können. Wer seine Idee, Erfindung, seine Marke oder sein Produkt dann nicht unter einen entsprechenden Schutz gestellt hat, der kann leicht das Nachsehen haben.
In Deutschland gibt es unterschiedliche Schutzrechte. Diese sind neben dem Patentrecht und dem Gebrauchsmusterrecht auch noch das Geschmacksmusterrecht (Design), das Markenrecht (Name) und das Urheberrecht.
Der Gebrauchsmusterschutz
Der Gebrauchsmusterschutz ähnelt dem Schutz, der durch das Patenrecht gewährleistet ist. Im Unterschied zum Patent können jedoch nur technische Erfindungen sowie Nahrungs- und Arzneimittel und chemische Stoffe unter den Gebrauchsmusterschutz gestellt werden. Mit einem Patent können zusätzlich Herstellungs- und Arbeitsverfahren sowie Messvorgänge aus den Bereichen Physik, Chemie und Biologie geschützt werden.
Der Gebrauchsmusterschutz bezieht sich auf technische Erfindungen, die gewerblich angewendet werden sollen. Weitere Schutzvoraussetzungen sind, dass die Erfindung neu ist und eine tatsächliche Erfindung darstellt. Anders als beim Patent erfolgt bei der Anmeldung einer technischen Erfindung zum Gebrauchsmusterschutz allerdings keine Prüfung darauf, ob diese Voraussetzungen eingehalten werden. Bei dem Gebrauchsmusterrecht handelt es sich deshalb lediglich um ein sogenanntes Registerrecht. Trotzdem ist es ratsam, mit dem Gebrauchsmusterrecht sorgfältig umzugehen. Sollte in einem Prozess die Erfindung einer Prüfung nicht standhalten, könnten wegen unberechtigten Vorgehens gegen Mitbewerber erhebliche Schadensersatzansprüche auf einen zukommen, da der Gebrauchsmusterschutz in diesem Fall rückwirkend aufgehoben wird.
Der Gebrauchsmusterschutz läuft drei Jahre und kann dann einmal um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die Höchstschutzdauer beträgt also 10 Jahre, im Gegensatz zum Patent, wo sie 20 Jahre dauert.
Gebrauchsmusterschutz beantragen
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt in das Gebrauchsmusterregister, das für Deutschland zentral beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird (DPMA ). Um ein Gebrauchsmuster beim DPMA anzumelden, muss das amtliche Formular „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters (G6003)“ ausgefüllt werden. Auf diesem Formular muss die technische Erfindung beschrieben werden. Dabei müssen die Vorteile der Erfindung und der Stand der Technik in Bezug auf die Erfindung dargestellt werden. Außerdem muss genau beschrieben werden, wofür der Gebrauchsmusterschutz genau beantragt wird. Für die Erstellung des Antrags ist nicht zwingend ein Patentanwalt erforderlich, sofern man einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Die Gebühren für eine Beantragung belaufen sich auf 40 €. Die Eintragung in das Gebrauchsschutzregister erfolgt in der Regel wesentlich schneller als beim Patent. Unter normalen Umständen ist das Verfahren innerhalb von drei bis vier Monaten abgeschlossen. Details zur Verfahrensweise und das Antragsformular G6003 können auf der Internetseite des DPMA abgerufen werden.
Recherche nach Gebrauchsmustern
Gerade weil die DPMA bei der Eintragung die Schutzvoraussetzungen nicht prüft, sollte man zur Vermeidung einer nachträglichen Löschung vorher selbst genau recherchieren, ob die Schutzvoraussetzungen, besonders die der Neuheit, tatsächlich gegeben sind. Dazu stehen die Online-Datenbanken des DPMA sowie die des Europäischen Patentamts zur Verfügung (kostenfrei). (Autor: Marie Veron)