Gesetzliche Regelungen: Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

18. Jun 2013 | Gewerbe

Existenzgründer und Selbstständige können seit einigen Jahren eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Diese freiwillige Versicherung springt dann ein, wenn zeitweise durch die selbstständige Tätigkeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird.

Gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

arbeitslosenversicherung © Fotolia.com

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Die gesetzliche Grundlage für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Dort ist geregelt, dass auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung eingegangen werden kann. Diese Möglichkeit wurde mit der Arbeitsmarktreform zum 01.02.2006 eingeführt und zunächst auf eine Laufzeit von vier Jahren begrenzt. Mittlerweile ist das Gesetz über diese Testphase hinaus auf unbegrenzte Zeit verlängert worden (Beschäftigungschancengesetz). Im Zuge des neuen Beschäftigungschancengesetzes haben sich einige Veränderungen ergeben, darunter auch eine erhebliche Anhebung der Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Wer kann sich freiwillig versichern?

Antragsberechtigt sind Selbstständige nur dann, wenn sie nicht im Rahmen einer anderen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Auch Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte können einen Antrag stellen.

Dabei muss die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeführt werden, bei pflegenden Personen 14 Stunden pro Woche. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor der Existenzgründung mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war oder unmittelbar vor der Aufnahme der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I bezogen, respektive an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) teilgenommen hat, wobei die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unerheblich ist. Das bedeutet, dass Selbstständige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht antragsberechtigt sind. Wer hingegen zwischen 2006 und 2010 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung Mitglied war und Beiträge gezahlt hat, der kann zu den neuen Konditionen weiterversichert bleiben.

Eine wichtige Veränderung bei der Neuregelung ist, dass Mitglieder, welche die freiwillige Arbeitslosenversicherung zweimalig unterbrechen und während dieser Unterbrechung Arbeitslosengeld beziehen, in Zukunft keinen neuen Antrag für die Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung mehr stellen können. Unter Umständen ist dies in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn eine grundsätzlich veränderte selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Folgt der zweiten Unterbrechung mit Bezug von Arbeitslosengeld jedoch ein mindestens zwölfmonatiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, so wird erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und somit auch wiederum die Voraussetzung für eine Antragstellung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Wer hingegen seine Selbstständigkeit zeitweise unterbricht, um einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, der kann die dann ruhende freiwillige Arbeitslosenversicherung später als Selbstständiger einfach wieder aktivieren.

Antragstellung und Beendigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Antragstellung erfolgt bei der örtlichen Arbeitsagentur und muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit erfolgen. Bei Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche, bei pflegenden Personen mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Der Nachweis für Selbstständige kann beispielsweise durch den Gewerbeschein oder anhand einer Bescheinigung von einem Steuerberater erfolgen.

Mit dem neuen Beschäftigungschancengesetz ist auch eine Änderung der Kündigungsmodalitäten erfolgt. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann erstmals nach fünf Jahren und dann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Das Sonderkündigungsrecht aufgrund der Verschlechterung der Konditionen lief zum 31. März 2011 aus.

Weitere Beendigungsgründe sind beispielsweise die Aufnahme einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie das Erreichen der Regelaltersrente. Auch ein dreimonatiger Verzug der Beitragszahlungen führt zur einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ruht die Mitgliedschaft, die bei Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und erneuter Selbstständigkeit wieder aktiviert wird. Die Reduzierung der zeitlichen Aufwendung unter 15 Wochenstunden führt hingegen nicht zu einer Beitragsaussetzung.

Beitragshöhe

Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 2011 in den alten Bundesländern 38,33 € und in den neuen Bundesländern 33,60 €. Für 2012 wird davon ausgegangen, dass sich der Beitrag annähernd verdoppelt. Existenzgründer zahlen im ersten Jahr nur den halben Beitragsatz. In der Einkommenssteuererklärung kann der Beitrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Unternehmerversicherung

Die Arbeitnehmer eines Unternehmens (auch landwirtschaftliche Betriebe) sind in der Regel bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gesetzlich gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und gegen Berufskrankheiten versichert. Die Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger, welche die gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmen der Privatwirtschaft und für landwirtschaftliche Betriebe organisieren. Neben der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung ein selbstständiger Zweig des Sozialversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland.

Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen darin, Unfälle am Arbeitsplatz bzw. Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz sowie Berufskrankheiten vorzubeugen. Beim Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden die betroffenen Beschäftigten durch die zuständige Berufsgenossenschaft betreut. Im Falle von krankheitsbedingten Verdienstausfällen leisten die Berufsgenossenschaften einen finanziellen Ausgleich.

Anders sieht das bei den Unternehmensinhabern aus. Als Unternehmer ist man nicht automatisch in der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften mitversichert. Für den Schutz gegen Unfallrisiken am oder zum Arbeitsplatz müssen Unternehmer extra eine Unternehmerversicherung abschließen. Im Gegensatz zu der Unfallversicherung der Unternehmensbeschäftigten bei den Berufsgenossenschaften, die gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Unternehmerversicherung freiwillig. Eine gesetzlich vorgeschriebene Unternehmerversicherung gibt es nicht.

Die „freiwillige Unternehmerversicherung“

Als Unternehmer trägt man nicht nur eine große Verantwortung für das Unternehmen und dessen Beschäftigte, sondern auch für sich selbst. Der Ausfall eines Unternehmers aufgrund eines Arbeitsunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit kann für das Unternehmen weitreichende Folgen haben, aber auch für den Unternehmer selbst und ggf. für dessen Familie. Das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist im Grunde genommen stets gegeben. Auf der Fahrt zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst kann immer etwas passieren. Auch vor einer Berufskrankheit externer Link ist niemand wirklich sicher. Diese Risiken können Unternehmer mit der freiwilligen Unternehmerversicherung bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften abdecken. Auch private Versicherungen bieten entsprechende Unfallversicherungen an, oftmals ist es hier aber so, dass Berufskrankheiten bei privaten Versicherungsunternehmen nicht mitversichert sind.

Die Unternehmerversicherung bietet im Schadensfall eine Reihe von Leistungen, darunter beispielsweise die Übernahme der Kosten für eine medizinische Versorgung (ambulant oder stationär), die Kosten für Medikamente oder für erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen. Im Falle, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist, übernimmt die Unternehmerversicherung zum Beispiel die Kosten für eine berufliche Umorientierung. Auch ein eventueller Verdienstausfall kann durch die Unternehmerversicherung aufgefangen werden. Weitere Leistungen sind unter anderem Verletzten- und Berufskrankheitenrente, Hinterbliebenenrente sowie Pflegegeld. Umfang und Höhe der finanziellen Leistungen sind abhängig von den Beitragssätzen.

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)

Einer der nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) mit über vier Millionen Versicherten in ca. 410.000 Unternehmen aus dem Bereich Großhandel, Einzelhandel und Warenverteilung. In erster Linie dient sie als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für gewerbliche Betriebe aus den genannten Wirtschaftszweigen. Darüber hinaus bietet die BGHW unter anderem Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen zur Arbeitssicherheit an. Insgesamt gibt es in Deutschland neun gewerbliche Berufsgenossenschaften und neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (nach Regionen gegliedert).

Versorgungswerke

Versorgungswerke dienen grundsätzlich der Altersvorsorge. Neben einer Reihe von gesetzlichen bzw. berufsständischen Versorgungswerken, die vorwiegend für freie und kammerfähige Berufe (z.B. rechtsberatende Berufe, Ärzte, Apotheker) tätig sind, gibt es Versorgungswerke beispielsweise im Einzelhandel oder im Handwerk, die als Selbsthilfeeinrichtungen einer bestimmten Branche gegründet wurden und auf freiwilliger Mitgliedschaft basieren. (Autor: Marie Veron)

Krankenversicherung für Existenzgründer und Selbstständige

Als Existenzgründer muss man sich nicht nur darum kümmern, dass das eigene Unternehmen erfolgreich und möglichst auch vor Risiken geschützt ist, sondern auch darum, dass man selbst zumindest eine Basisabsicherung hat. Zu dieser Basisabsicherung gehört in jedem Fall eine Krankenversicherung.

Da Selbstständige grundsätzlich zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einer privaten Krankenversicherung (PKV) wählen können, sollte über diese Entscheidung sorgfältig nachgedacht werden. Die Wahl der Krankenversicherung kann durchaus erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Krankenversicherungspflicht

Die GKV ist ein Teil des bundesdeutschen Sozialversicherungssystems, zu dem auch die Renten-, die Arbeitslosen-, die Pflege- und die Unfallversicherung gehören. Sie ist eine Pflichtversicherung, der alle Arbeitnehmer unterliegen, deren Einkommen unterhalb der sogenannten Bemessungsgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) liegt. Das heißt, dass diese Arbeitnehmer nicht die Wahl haben zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Für Selbstständige existiert seit 01.01.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Davor war es möglich, als Selbstständiger auf eine Krankenversicherung zu verzichten und das finanzielle Risiko einer Erkrankung selbst zu tragen. Dies hat sich im Zuge der Gesundheitsreform geändert. Die nun geltende Krankenversicherungspflicht für Selbstständige geht sogar so weit, dass ein eventuell nicht versicherter Zeitraum nachversichert werden muss. Frei bleibt jedoch die Wahl zwischen einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (unabhängig vom Einkommen).

Für Selbstständige ist der Krankenkassenbeitrag grundsätzlich steuerlich absetzbar, da dieser in voller Höhe alleine getragen wird.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung

Grundsätzlich unterscheiden sich gesetzliche und private Krankenversicherungen darin, dass bei der GKV der Beitragssatz nach dem Einkommen berechnet wird, während er bei den privaten Krankenkassen in der Regel abhängig ist vom Alter, dem Geschlecht, eventuellen Risikofaktoren (z.B. Vorerkrankungen) und von dem gewünschten Leistungsumfang.

Seit 01.01.2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen können seit der Gesundheitsreform auf der einen Seite mit Bonussystemen Teile des Beitrags an ihre Mitglieder zurückerstatten, auf der anderen Seite aber auch Zusatzbeiträge erheben, wenn sie mit den Mitteln, welche ihnen vom Gesundheitsfonds zugewiesen werden, nicht auskommen. Welche Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben und welche nicht kann man sehr genau im Internet recherchieren.

Will man dieses als Selbstständiger in der GKV dennoch beziehen, so muss ein teurer Extratarif mit einer längeren Bindungsfrist gewählt werden, womit beispielsweise auch das Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung entfällt.

Üblicherweise gehen die gesetzlichen Krankenkassen davon aus, dass Selbstständige gut bis sehr gut verdienen. Sie veranschlagen somit in der Regel den Höchstsatz bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags. Wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unter diesem Satz liegt, kann man bei der GKV beantragen, dass das tatsächliche Einkommen als Bemessungsgrundlage genommen wird. Das Einkommen muss in diesem Fall jährlich durch den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden. Zu beachten ist, dass bei der Bemessung des Einkommens alle Einkommensarten berücksichtigt werden, also beispielsweise auch Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Für Existenzgründer (mit Gründerzuschuss) und Selbstständige gibt es jeweils auch eine Einkommensgrenze, bis zu welcher man nur den Mindestbeitrag bezahlen muss.

Die privaten Krankenkassen sind mit der Gesundheitsreform dazu verpflichtet worden, einen Basistarif anzubieten, der nicht höher liegt als der Höchstsatz der GKV und mindestens die gleichen Leistungen bietet, wie sie die gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Die Frage, ob eine private Krankenkasse die bessere Lösung ist, kann trotzdem nur anhand der individuellen Rahmenbedingungen beantwortet werden. Wichtig hierbei ist beispielsweise auch die Frage, ob Familienmitglieder mitversichert werden müssen, da es bei der PKV keinen Familientarif gibt.

Eine große Hilfe bei der Wahl der richtigen Krankenversicherung können die Internetportale sein, die verschiedene Angebote miteinander vergleichen. (Autor: Marie Veron)


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