Firmeninsolvenz – Rechte, Pflichten als Arbeitnehmer

4. Okt 2011 | Gewerbe

Immer wieder geraten Unternehmen in finanzielle Schieflage. Dabei sind viele Unternehmer nicht immer selber an den Problemen Schuld. Gerade mittelständige und kleine Unternehmen kommen oft durch nichtbezahlte Forderungen in finanzielle Probleme. Hier eine To Do Liste, welche Schritte im Falle einer Firmeninsolvenz durch den betroffenen Mitarbeiter gegangen werden sollten.

Unternehmensinsolvenz – Was ist zu tun?

zaun-schild-insolvenz © Fotolia.com

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Als erstes wird der Angestellte durch das Ausbleiben oder die Unregelmäßigkeiten beim Eingang seines Gehalts bemerken, dass mit der Firma etwas nicht stimmt. Dann kommt die Frage auf, ob man als Arbeitnehmer noch in der Pflicht ist, Arbeit zu leisten – wenn der Arbeitgeber im Gegenzug seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung nicht nachkommt.

Insolvenz und Arbeitspflicht

Manche Angestellten denken sogar darüber nach, erstmal nicht mehr zur Arbeit zu gehen, wenn das Geld gar nicht oder selten kommt. Doch Vorsicht: Prinzipiell muss der Arbeitnehmer erstmal weiterarbeiten.

Hier gilt die Regel, dass die Arbeitskraft erst dann verweigert werden darf, wenn der Arbeitgeber in ganz erheblicher Weise in Zahlungsrückstand geraten ist. Dieser erhebliche Rückstand ist erst mit dem Ausbleiben des zweiten Monatsgehalts erreicht. Auch muss der Arbeitnehmer die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts anzeigen und en Detail offenlegen, welche Summen noch offenstehen. Anderen Falles nämlich gilt das Fernbleiben von der Arbeit als unberechtigte Arbeitsverweigerung.

Muss der Arbeitnehmer eine Gehaltsreduzierung akzeptieren?
Im Sinne der Firma und zur Rettung selbiger schlagen Unternehmer den Arbeitnehmer oft eine Reduzierung des Gehaltes vor. Teilweise wird sogar ein Gehaltsverzicht angeraten. Jedoch ist dabei äußerste Vorsicht geboten. Denn mit einer Reduzierung des Gehalts sinkt auch die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes. Von einer Eigenkündigung sollte jedoch trotzdem abgesehen werden. Damit riskiert der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit oder gar das komplette Arbeitslosengeld!

Was passiert nach der Insolvenzanmeldung?
Nun wird es für einige Arbeitnehmer überraschend klingen. Aber auch im Falle der angemeldeten Unternehmens-Insolvenz bleibt das Arbeitsverhältnis unangetastet und der Arbeitnehmer ist nach wie vor verpflichtet, seine Arbeit zu tun.

Statt des Arbeitgebers wird aber nun anstelle des bekannten Vorgesetzten ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Geschicke des Unternehmens leiten und an Stelle des Arbeitgebers wirken. Trotz aller Pflichtfortsetzung gibt es aber einen Punkt, der weicher gehandhabt wird, nämlich den der Kündigungsfrist. Während der Insolvenz gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 S. 2 InsO von drei Monaten – oder aber es gilt eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist.

Insolvenzgeld beantragen

Gerät man als Arbeitnehmer in eine Firmeninsolvenz hinein, sollte man umgehend die Bundesagentur für Arbeit aufsuchen, um ein Insolvenzgeld externer Link zu arbeitsagentur.de zu beantragen. Hier ist eine Ausschlussfrist von zwei Monaten verbindlich im Nachgang des Insolvenzereignisses. Das Insolvenzgeld wird in jedem Fall für die Dauer der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet. Bekanntlich ist diese Behörde aber chronisch überlastet, was die Bearbeitungsdauer des Gesuches beträchtlich verlangsamen kann. Für diesen Fall sollte der Arbeitnehmer die Option nutzen, einen Vorschuss auf das InsolvenzgeldInfo: Wenn Ihr Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist er insolvent. Das kann dazu führen, dass Sie Ihr Gehalt beziehungsweise Ihren Lohn nicht mehr oder nur teilweise erhalten. Als Ersatz für das fehlenden Entgelt erhalten Sie von der Agentur für Arbeit auf Antrag Insolvenzgeld. Die Zahlung erfolgt einmalig. (Quelle: Arbeitsagentur) zu beantragen.

Vorgesehen ist, dass das Insolvenzgeld die erlittenen Lohneinbußen des Arbeitnehmers zu mindestens teilweise abfängt. Die Details sind in §§ 165 ff SGB III geregelt. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und wird begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die steuerlichen Abzüge dabei allein unter Verwendung der Lohnsteuertabelle. Daraus ergibt sich eine Ermittlung des Nettoentgeldes mittels der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle. So finden individuelle Freibeträge, die sonst bei einem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden, bei dieser Einkommensermittlung keine Berücksichtigung.

Nicht jede verspätete Lohnzahlung muss in der Insolvenz münden. Grundlegend sollte sich der Arbeitnehmer bei ausbleibendem Gehalt rechtlichen Rat holen. Wer dann nicht auf den Anwaltskosten sitzen bleiben will, der ist mit einer Rechtsschutzversicherung auf der sicheren Seite. Denn sie übernimmt alle Anwaltskosten im Streitfall. (VB)


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