Das Oberlandesgericht Hamm verhängte mit einem Beschluss vom 17. September 2015 ein Fahrverbot zu Lasten eines Autofahrers, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde. Ursache hierfür sei, dass eine „beharrliche Pflichtverletzung“ nach § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung bestehe. Mit anderen Worten: Der Fahrer war mehr als einmal negativ aufgefallen. Denn Beharrlichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es dem Verkehrsteilnehmer „an der (…) erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“.
Eventuell steht Kaskoschutz auf dem Spiel
Nach der gängigen Rechtsprechung ist bei sogenannten Handy-Verstößen eine beharrliche Pflichtverletzung dann gegeben, wenn der Fahrer bereits 2x negativ aufgefallen ist und die Tat binnen Jahresfrist wiederholt. Ohne Frist berechtigt eine dreimalige Vorbelastung zu der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Mann muss seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.
Versicherungsexperten warnen aus einem weiteren Grund vor der allzu sorglosen Handy-Nutzung am Steuer. Im Zweifel könnte sogar die Kaskoversicherung ihre Leistung -abhängig vom Bedingungswerk- deutlich kürzen. Entsprechende Urteile stehen hierzu noch aus. Sehr wahrscheinlich aber kann der Versicherer bei einem Verstoß gegen die StVG grobe Fahrlässigkeit geltend machen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich noch schlechte Straßenverhältnisse herrschen: etwa bei Nebel, Nässe oder Eis.
Polizei darf Smartphone beschlagnahmen
Wenn die Polizei nach einem Unfall vor Ort ist und klären will, ob der Zusammenstoß auch aus der unerlaubten Handy-Nutzung am Steuer resultiert, etwa weil der Fahrer abgelenkt war, darf sie das Gerät als Beweismittel beschlagnahmen. Die Auswertung der Daten ist aber nur in Rücksprache mit einem Anwalt erlaubt. Einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahmung brauchen die Beamten nicht. Da empfiehlt es sich, während der Fahrt besser gleich die Hände vom Smartphone zu lassen – schließlich braucht man sie für das Lenkrad! Oder gleich eine Freisprecheinrichtung nutzen, denn damit ist das Telefonieren am Steuer erlaubt. (VB)