Die Bürgschaft kommt dann meist unter Verwandten schnell zu Stande, ohne das sich weiter Gedanken über die Risiken der Bürgschaft gemacht werden. Im Rahmen einer Kreditbürgschaft übernimmt der Bürge die Haftung über die Kreditsumme und eventuelle Zinsen, was in der Regel ein enormes finanzielles Risiko mit sich bringt. Die Bürgschaft wird außerdem der Schufa mitgeteilt. Ein weiteres Problem für den Bürgen. Denn die Bürgschaft wird von anderen Banken wie ein Kredit betrachtet, sodass der Bürge meist keine Möglichkeit hat selber noch einen Kredit zu bekommen.
Bürgschaftsvertrag
Wenn Sie sich trotzdem dazu entschließen sollten, für jemanden zu bürgen, sollten Sie grundsätzlich einige Dinge beachten: Der Bürgschaftsvertrag muss immer in schriftlicher Form abgeschossen werden, wobei unbedingt Laufzeit und maximale Höhe der Bürgschaft festzuhalten sind. Werden diese Angaben weggelassen, handelt es sich um eine Globalbürgschaft, welche den Bürgen uneingeschränkt für alle Schulden des Schuldners haftbar machen kann.
Vor dem Entschluss, für jemanden zu bürgen, sollten Sie sich noch einmal genau überlegen, ob Sie das Risiko des Bürgschaftsfalles eingehen können und wollen. Immerhin ist die Bürgschaft nur notwendig, weil der finanzierenden Bank das Risiko zu hoch ist! Dieser Umstand sollte Ihnen zu denken geben. Auf der Grundlage der langjährigen Erfahrung der Bank ist es demnach wahrscheinlich, dass der Bürgschaftsfall auch tatsächlich eintritt.
Unterschied selbstschuldnerischer Bürgschaft | BGB Bürgschaft
Die häufigste Form der Bürgschaft im Zusammenhang mit Bankfinanzierungen ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Hierbei ist der Bürge so gestellt, als sei er selbst der Schuldner. Demnach können die Banken sofort beim Bürgen vollstrecken, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht. Auch die Bürgschaft auf erstes Anfordern sollten Sie meiden: Hier kann die Bank auf Sie als Bürgen schon zurückgreifen, wenn es das erste Mal zum Zahlungsausfall kommt. Wesentlich empfehlenswerter ist die BGB Bürgschaft. Hierbei kann die Bank grundsätzlich erst dann an den Bürgen herantreten, wenn alle anderen Möglichkeiten zu vollstrecken erfolglos ausgeschöpft wurden.