Die Kfz-Haftpflichtversicherung
Gesetzlich ist jeder Fahrzeughalter in Deutschland dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne diese bekommt er das Kfz gar nicht zugelassen. Doch Bedingung für diese Versicherung ist, dass man die Nutzung angibt: also in den meisten Fällen privat. Befördert man aber nun Personen, ist dies eigentlich eine Änderung der Nutzung. Deshalb muss der Versicherte dies seiner Versicherung mitteilen.
Geschädigte sind immer versichert
Gut zu wissen: als Geschädigter eines Unfalls ist man immer über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert, egal, ob dieser seiner Meldepflicht nachgekommen ist oder nicht. Allerdings wird die Versicherungsgesellschaft nach erfolgter Leistung ihren Versicherungsnehmer zur Kasse bitten, wenn der seine Pflichten verletzt hat. In der weiteren Folge kann der Vertrag sogar gekündigt werden.
Die KASKO-Versicherung
Die KASKO-Versicherung, eine Eigenversicherung für den Wagen, muss allerdings nicht leisten. Sie kann die Leistung kürzen oder ganz versagen, wenn eine Pflichtverletzung wie die o.g. vorausgegangen ist.
Der Unterschied zu einer Mitfahrgelegenheit
Eine ausdrückliche Mitfahrgelegenheit besteht dann, wenn der Fahrer die Strecke ohnehin zurückgelegt hätte und den Mitfahrer nur zusätzlich mitnimmt. In diesem Fall bewegt er den Wagen nicht in Gewinnerzielungsabsicht, sondern erhält lediglich einen Benzinkostenzuschuss. Dies ist keine Änderung der privaten Nutzung. (S.H.)
Quelle: GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.