Die meisten Bundesbürger sind gesetzlich in der Krankenkasse ihrer Wahl versichert. Auf diese Weise hat man mit der Abrechnung zwischen Arzt/Krankenhaus/Apotheke – Krankenkasse bis auf die Eigenanteile nichts zu tun. Anders ist dies bei den Beamten, die über die Beihilfestelle die Kosten erstattet bekommen, die sie zuvor selbst beglichen haben.
Das neue Urteil
Wie einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 4.7. 2013 zu entnehmen ist, wurde am 20. Juni unter dem Aktenzeichen 1 A 334/11 eine neue Entscheidung zu den Zahlungen der Beihilfestelle getroffen. Hintergrund war, dass Beamte, wenn sie nicht-verschreibungspflichtige Medikamente verordnet bekommen, diese ebenso wie gesetzlich Versicherte selbst zahlen müssen. Dies entsprach § 22 Abs. 2 Nr. 2 der bisherigen Beihilfe-Verordnung, sofern keine medizinische Ausnahmereglung greift.
Das Gericht entschied, dass der Dienstherr (und somit die Beihilfestelle) Beihilfe gewähren müsse. Grund war das Fehlen einer Härtefallregelung, die greifen würde, wenn die Ausgaben unzumutbar hoch ausfallen. Dieser Härtefall wurde nun so definiert: Muss ein Beihilfeberechtigter mehr als 2 % seiner jährlichen Einnahmen für solche Medikamente und Behandlungen ausgeben, die nicht von der Beihilfe bezuschusst werden, muss eine Beihilfe gezahlt werden. Bei chronisch Kranken wird die zumutbare Belastungsgrenze bei einem Prozent festgeschrieben.
Beamter hat Rechtsstreit gewonnen
Dies lag im verhandelten Fall vor, sodass die Beihilfestelle nun zahlen muss. Gegen das Urteil wurde keine Revision beim Bundesverwaltungsgericht als nächst höhere Instanz zugelassen. Soll dagegen vorgegangen werden, käme nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.
Nun gehört die Härtefallregelung zu dem seit September 2012 geltenden Gesetz – aber die Vorschrift enthält ebenso die Auflage, dass Beihilfeberechtigte in bestimmten Fällen mehr als die 2 % selbst zahlen müssen.
Bereits im Jahr 2008 hatten sich die Richter mit diesem Thema beschäftigen müssen. Und ob das o.g. Urteil nun das Ende des Streites bedeutet, darf angezweifelt werden. (S.H.)