Arbeitszeit für privates Surfen genutzt
Im verhandelten Rechtsstreit (Az.: 5 Sa 657/15 ) hatte der Chef seinen Angestellten die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten und das private Surfen nur in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Weil der Chef Verdacht schöpfte, überprüfte er den Browserverlauf seiner Angestellten ohne deren Einwilligung. Dabei stellte sich heraus, dass ein Mitarbeiter von 30 Arbeitstagen volle 5 Tage privat surfte. Eine außerordentliche Kündigung war die Folge.
Bundesdatenschutzgesetz – Beweisverwertungsverbot
Der Arbeitnehmer aber wehrte sich vor Landesgerichte Berlin und beharrte auf den Datenschutz. Hinsichtlich des Browserverlaufs gebe es ein „Beweisverwertungsverbot“, weil damit sensible persönliche Daten ausgewertet werden, argumentierte der Gefeuerte. Ohne Erfolg: Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Auswertung des Rechners zur Missbrauchskontrolle, erklärten die Richter. Deshalb sei die erfolgte Kündigung rechtswirksam, das Auswerten der Daten gestattet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde zugelassen.
Rechtsschutzversicherung hilft!
Nicht immer ist die Sachlage so deutlich wie in diesem Fall. Allein im Jahr 2013 gab es stolze 151.400 Arbeitsgerichtsurteile nach Kündigungen, wie der Statistikdienst „Statista“ berichtet, viele gingen zugunsten des Arbeitnehmers aus. Um sich für einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu wappnen, lohnt der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Arbeitsrechts-Baustein.
Rechtsschutzversicherungen müssen einem Arbeitnehmer schon dann helfen, wenn diesem eine fragwürdige Kündigung angedroht wird. Es spiele keine Rolle, ob eine betriebsbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht werde, betonte der Bundesgerichtshof in einem Urteil, mit dem die Verbraucherrechte gestärkt wurden (Az.: IV ZR 305/07 ). (VB)