Damit der Firmenparkplatz nicht zum Problem wird

26. Apr 2011 | Gewerbe

Wer seinen Angestellten auf dem Gelände seines Betriebes Parkplätze zur Verfügung stellt, sollte dabei einige wichtige Dinge beachten. Besonders die Frage, wer für den entstandenen Schaden im Falle eines Unfalls aufkommen muss, ist dabei heikel.

firmenparkplatz © Fotolia.com

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Für die Arbeitgeber bestehen verschiedene Pflichten, um die allgemeine Verkehrssicherheit auf ihrem Firmenparkplatz zu gewährleisten. Zu diesen Pflichten zählen z.B. das Streuen des Geländes bei Glättegefahr oder eine adäquate Beleuchtung.

Sollte aus der Vernachlässigung einer oder mehrerer dieser Pflichten ein Schaden an dem Fahrzeug eines Angestellten entstehen, liegt die Schadensersatz-Pflicht beim Arbeitgeber. Der gleiche Fall liegt vor, wenn die Beschädigungen an den Autos der Mitarbeiter durch andere Angestellte der Firma wie etwa Parkwächter oder Pförtner während ihres Dienstes für den Betrieb entstanden sind.

Unfälle mit Firmenwagen

Sollte es, etwa beim Rangieren oder Einparken, zu einer Kollision zwischen einem geparkten Fahrzeug eines Angestellten der Firma mit einem Firmenfahrzeug kommen, so muss auch dabei der Arbeitgeber als derjenige, der den Parkplatz zur Verfügung stellt, die Haftung für den entstandenen Schaden übernehmen. Die Schadenregulierung übernimmt in diesem Fall die jeweilige Kfz-Versicherung des Firmenfahrzeugs.

Falls eine Firma nicht bereit ist, die soeben genannten Risiken und Pflichten, die die Bereitstellung des Firmengeländes als Parkplatz für die Mitarbeiter mit sich bringt, auf sich zu nehmen, besteht die Möglichkeit ein Parkverbot für das Firmengelände zu verhängen. Dieses kann entweder auf einen Teil des Geländes beschränkt oder für das gesamte Areal geltend gemacht werden. Die Angestellten sollten in diesem Fall das Parkverbot unter allen Umständen achten, da im Falle eines widerrechtlichen Parkens auf dem Firmengelände der Betrieb dazu berechtigt ist, eine Abmahnung gegenüber dem falsch parkenden Angestellten auszusprechen.

Die StVO auf Firmenparkplätzen

Häufig finden sich auf privaten Parkplätzen Schilder mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ (die Straßenverkehrsordnung). Dies soll als Hinweis dafür dienen, dass die Verkehrsregeln auf dem Gelände, denen im regulären Straßenverkehr entsprechen und dementsprechend eingehalten werden sollen. Dennoch warnen Experten wie etwa das VersicherungsJournal Autofahrer davor, sich einfach strikt auf die eigene Vorfahrt zu verlassen. Denn sollte es zu einem Unfall mit Schaden kommen, ist nicht ausgeschlossen, dass trotzdem mitgehaftet werden muss.

Fazit: Unternehmen haben die Möglichkeit die Risiken, die durch die Bereitstellung von Mitarbeiterparkplätzen entstehen, durch die konsequente Erfüllung der Verkehrssicherungs-Pflichten sowie durch Hinweise auf die StVO zu minimieren. Entstehen trotzdem Schäden, muss dafür stets der Verursacher bzw. der Schuldige aufkommen. (Berberbert)

(Quelle: VersicherungsJournal Deutschland)


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