Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. In einem Urteil vom 26. November 2008 Aktenzeichen VIII ZR 200/05 bestätigt er, dass ein Käufer den Mangel einer Ware selbst nach deren Nutzung reklamieren kann. Der Verkäufer darf in diesem Fall vom Käufer keinen Wertersatz für die bereits erfolgte Nutzung verlangen. Dies sei nicht mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU zu vereinbaren.
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Einseitiger Kündigungsverzicht von Mietern im Formularmietvertrag ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt, die in ihrem Mietvertrag einseitig auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet haben. In letzter Instanz entschieden die Richter, dass ein einseitig vereinbarter Kündigungsverzicht rechtlich unwirksam ist, wenn er ohne ausgleichenden Vorteil für den Mieter in einem Formularmietvertrag vereinbart worden ist (BGH-Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 30/08).