Wie oben erwähnt, ist das Gesamthandsvermögen der OHG mit dem der formgewechselten GmbH identisch, sodass vor dem Formwechsel keine Betriebsgrundlagen der OHG – egal ob wesentlich oder unwesentlich – zurückbehalten werden können, da sonst kein Formwechsel nach § 190 UmwG vorläge, der Tatbestandsvoraussetzung für § 25 UmwStG ist.[1]
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Umwandlung Personenunternehmen Kapitalgesellschaft: Kontroverse Darstellung von Sachgesamtheiten und Betriebsvermögen
Bezug nehmend auf die vorherigen Kapitel wurden grundsätzlich Fragen nach der notwendigen Einbringung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Formwechsels mit kritischen Aspekten diskutiert.
Umwandlung Personenunternehmen Kapitalgesellschaft: Problematik bei der Einbringung von Mitunternehmerschaften
In Anlehnung an § 20 UmwStG könnte sowohl die Mitunternehmerschaft als auch die Mitunternehmer als Einbringende angesehen werden. Beim Formwechsel bringen nach Bilitewski stets die Mitunternehmer ihre Mitunternehmeranteile in die Kapitalgesellschaft ein.[1]
Umwandlung Personenunternehmen Kapitalgesellschaft: Anwendungsvoraussetzungen für die Einbringung nach § 20 UmwStG
Nachdem die Problematik zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des § 20 bis § 23 UmwStG in Bezug auf den Formwechsel nach § 25 UmwStG erörtert wurde, erfolgt nun die Thematisierung der eigentlichen Anwendungsvorschriften zur Einbringung nach § 20 UmwStG.
Steuerrechtliche Grundlage für den Formwechsel: Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft
Grundsätzlich verweist § 25 S. 1 UmwStG bei einem Formwechsel nach § 190 UmwG auf die §§ 20 bis 23 UmwStG. Danach wäre für die Frage des steuerlichen Übertragungsstichtages § 20 Abs. 6 UmwStG anzuwenden.
Das volkswirtschaftliche Kreislaufmodell
Mit vielen Milliarden Geschäftsfällen am Tag wird die Bundesrepublik Deutschland zu den größten Volkswirtschaften gezählt. Kleine Ungereimtheiten am Markt können die Kaufkraft abschwächen, politische Entscheidungen können abschwächend oder fördernd wirken. Ich zeige Ihnen hier in 3 geeigneten Beispielen wie solch ein Wirtschaftskreislaufmodell arbeitet und wie man daraus Entscheidungen treffen kann.
Firmeninsolvenz – Rechte, Pflichten als Arbeitnehmer
Immer wieder geraten Unternehmen in finanzielle Schieflage. Dabei sind viele Unternehmer nicht immer selber an den Problemen Schuld. Gerade mittelständige und kleine Unternehmen kommen oft durch nichtbezahlte Forderungen in finanzielle Probleme. Hier eine To Do Liste, welche Schritte im Falle einer Firmeninsolvenz durch den betroffenen Mitarbeiter gegangen werden sollten.
Damit der Firmenparkplatz nicht zum Problem wird
Wer seinen Angestellten auf dem Gelände seines Betriebes Parkplätze zur Verfügung stellt, sollte dabei einige wichtige Dinge beachten. Besonders die Frage, wer für den entstandenen Schaden im Falle eines Unfalls aufkommen muss, ist dabei heikel.
Berufsunfähigkeit für Selbstständige
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur geringe beziehungsweise gar keine Absicherung für Selbstständige. Eine private Berufsunfähigkeits-versicherung ist daher ein Muss für jeden Selbstständigen. Als Faustformel gilt: Selbstständige sollten 60 Prozent ihres durchschnittlichen Gewinns absichern.
Was ist eine Tipprovision?
Falls ein Interessent von einem Makler an einen Dritten vermittelt wird und im Anschluss ein Rechtsgeschäft zwischen dem Interessenten und dem Dritten entsteht, besitzt der Makler in der Regel einen Anspruch auf eine Tipprovision. In der Regel fällt die Tipprovision äußerst hoch aus, entweder beträgt diese knapp ein Prozent des Kaufpreises oder ein Drittel der Maklerprovision. Bei einer sehr hohen finanziellen Belastung kann die Tipprovision auch geringer ausfallen, dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 28.11.1997.