Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Lehrer und Beamte wichtig!

6. Feb 2015 | Job

Lehrer ist der sicherste Beruf der Welt, wenn man verbeamtet ist, stimmt nicht ganz. Viele Lehrkräfte müssen ihren Beruf vor Erreichen des Rentenalters aufgeben. Weil die Dienstunfähigkeit eine Versorgungslücke zur Folge hätte, sollten auch verbeamtete Pädagogen über eine Zusatzabsicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken.

bu-abstrakte-verweisung-lehrer © Fotolia.com

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Nur 10 Prozent aller Lehrer unterrichten bis zum Pensionsalter, wie eine Studie der OECD aus dem Jahr 2007 ergab. Alle anderen scheiden früher aus dem Berufsleben aus – oft nicht freiwillig, ist doch die Belastung im Lehrerberuf sehr hoch. Die Notwendigkeit, ständig aufmerksam und konzentriert zu sein, der Kontakt mit Schülern und die hohe Verantwortung fordern ihren Tribut.

Allgemein sind Beamte häufig von Dienstunfähigkeit betroffen, wie auch aus dem Versorgungsbericht der Bundesregierung hervorgeht. Immerhin jeder vierte Staatsdiener wird für dienstunfähig erklärt. Hauptursache sind mit 68 Prozent Nerven- und Gemütsleiden, gefolgt von Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (11 Prozent), einem Unfall (9 Prozent) sowie Herz-Kreislauf-Krankheiten (8 Prozent).

Zwar sind Beamte für den Fall eines gesundheitsbedingten Ausscheidens besser abgesichert als andere Beschäftigte. Aber abhängig von Berufsgruppe und Einkommen drohen auch hier Einbußen von mehreren tausend Euro im Monat, so dass der Lebensstandard nicht aufrecht erhalten werden kann. Deshalb ist es ratsam, mit einer Berufs- oder Dienstunfähigkeitsversicherung extra vorzubeugen.  

Auf Dienstunfähigkeitsklausel achten?

Beim Vertragsabschluss lohnt ein Blick in die Bedingungen. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen beinhalten eine sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel „DU“, auf die es sich zu achten lohnt. Wenn der Betroffene aus „medizinischen Gründen“ dienstunfähig wird, verlangt der Versicherer keine weiteren ärztlichen Untersuchungen und erkennt die Dienstunfähigkeit an. Das erspart weitere Arztbesuche.

Hintergrund dieser Klausel ist die Tatsache, dass die Dienstunfähigkeit nach §44 BBG (Bundesbeamtengesetz) nicht automatisch auch Berufsunfähigkeit bedeutet. Wenn also der Lehrer noch einen anderen Beruf ausüben kann, darf der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Leistung verweigern, sofern im Vertrag noch eine sogenannte „abstrakte Verweisung“ vereinbart ist. Für die Dienstunfähigkeitsklausel gilt meist ein Leistungsendalter zwischen 55 und 65 Jahren.

Zusatzschutz für Beamten-Anwärter wichtig

Eine BU-Police oder spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung ist besonders für Beamte auf Widerruf oder auf Probe empfehlenswert. Der Grund: Werden Anwärter in der Probezeit dienstunfähig, so werden sie aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wenn sie nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, gehen die Betroffenen im schlimmsten Fall leer aus. Hier springen die privaten Versicherer in der Regel ein.

Dienstunfähigkeitsklausel ist nicht gleich Dienstunfähigkeitsklausel
Wer eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte im Vertrag genau nachlesen, wie die Bedingung für Dienstunfähigkeit definiert ist. Denn die Klauseln können auch zum Nachteil des Kunden gestaltet sein.

Beamte oder Soldaten können eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Laut dem deutschen Beamtenrecht (§44 bis 49 BBG) gelten Staatsdiener als dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig sind, die dienstlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn zu erfüllen. Auch bei alternativer Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte die Zielgruppe darauf achten, dass eine Dienstunfähigkeits-Klausel enthalten ist, muss die Dienstunfähigkeit doch keineswegs mit einer Berufsunfähigkeit identisch sein.

Drei Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln

Bei Abschluss einer solchen Police sollte aber auf die Art der Dienstunfähigkeitsklauseln geachtet werden. Denn diese können zum Nachteil des Kunden gestaltet sein. Während einige Klauseln recht umfassenden Schutz bieten, wenn man aus dem Beruf ausscheidet, sind andere an strenge Vorgaben gebunden. Grundsätzlich werden drei Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln unterschieden.

Die echte Dienstunfähigkeitsklausel besagt, dass die Versetzung und Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit anzusehen ist. Dies ist die beste Wahl für den Kunden. Eine entsprechende Klausel kann in den Vertragsbedingungen folgendermaßen lauten: „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“

Anders ist dies bei der unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel. Hierbei ist nämlich die Entlassung des Beamten wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht geregelt. Dies kann sich zum Nachteil des Beamten auswirken, da speziell die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Widerruf oder auf Probe zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Abschließend sei noch die unechte Dienstunfähigkeitsklausel (mit Vorbehalt der abstrakten Verweisung) genannt. Verbraucherschützer warnen, dass diese Klausel mit Risiken für den Versicherungsnehmer behaftet sein kann. Für Beamte besteht hier nur Schutz, wenn zugleich eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Sie können dank der abstrakten Verweisung auch auf andere Berufe verwiesen werden, die kein Beamtenverhältnis und einen niedrigeren Lohn beinhalten können.

Beratung für komplexe Verträge

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei Abschluss einer Dienstunfähigkeits- oder BU-Versicherung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen. Nicht nur gilt es, die gestellten Gesundheitsfragen genau und gewissenhaft auszufüllen, da der Versicherer sonst seine Rentenzahlung verweigern kann. Zudem sind die Verträge sehr komplex und können weitere Klauseln enthalten, die zum Vor- oder Nachteil des Kunden ausfallen. (VB)


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