Was heißt das eigentlich: Schäden beim Gebrauch eines Fahrzeuges?
Die Privathaftpflichtversicherung erbringt dann keine Leistung, wenn der Versicherte bei der Teilnahme im Straßenverkehr eine fremde Person schädigt. Für dieses Risiko muss eine extra Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die laut Gesetz sowieso alle Autofahrer haben sollten, wenn sie sich hinter ein Lenkrad setzen.
Aber die Benzinklausel greift auch in vielen Fällen, die nicht auf Risiken des Straßenverkehrs anwendbar sind. Das Be- und Entladen eines Fahrzeugs fällt beispielsweise unter die Ausschlussklausel. Beschädigt etwa eine Person auf dem Supermarktparkplatz einen fremden PKW, weil der Einkaufswagen beim Beladen des eigenen Autos davonrollt, kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit berufen. Deshalb sollten Versicherungsnehmer nachlesen, ob Schäden beim Be- und Entladen dennoch laut Privathaftpflichtvertrag versichert sind. Manche Versicherungen bieten die Leistung separat an.
Die Benzinklausel griff auch bei einem Rechtsstreit, den das Amtsgericht München zu klären hatte. Ein Autofahrer hatte noch vor Antritt der Fahrt seinen Sitz nach hinten geschoben und dabei den Laptop einer Mitfahrerin beschädigt, der zwischen Fahrersitz und Rückbank lag. Aber die Privathaftpflichtversicherung weigerte die Zahlung – zu Recht, wie die Richter betonten. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeuges. Folglich greife die Benzinklausel und die Versicherung müsse nicht zahlen (Az. 222 C 16217/10). (VB)