Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – es sei denn, es wird freiwillig länger gearbeitet – und endet acht Wochen nach der Geburt. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren. Eine gesetzliche Terminvorgabe existiert nicht. Viele Arbeitnehmerinnen warten "aus Sicherheitsgründen" die ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ab, ehe sie ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen.
Werdende Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (bis zu 13 Euro pro Tag). Der Arbeitgeber zahlt außerdem einen Zuschuss, der die Differenz zum Nettoverdienst ausgleicht. Familienversicherte und privatversicherte werdende Mütter können nur ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beanspruchen. Die Beantragung sollte in allen Fällen spätestens eine Woche vor Beginn des Mutterschutzes erfolgt sein. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen stellen die Anträge bei der zuständigen Krankenkasse und beim Arbeitgeber, ansonsten ist das Bundesamt für soziale Sicherung zuständig.
Was ist bezüglich der Organisation der Geburt zu regeln?
Wird das Kind im Krankenhaus geboren, sollte man mit der Klinik etwa vier bis sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einen Termin zur Anmeldung vereinbaren. Dabei kann der Geburtsablauf besprochen werden und viele Formalitäten lassen sich bereits klären. Bei einer geplanten Geburt im Geburtshaus ist eine frühere Anmeldung ratsam (26. bis 29. Schwangerschaftswoche), da die Plätze rar sind. Das gilt auch für die Anmeldung bei einer Hebamme, wenn das Kind zu Hause geboren werden soll. Hebammen sind gerade in Großstädten oft schon lange im Voraus „ausgebucht“.
✓ Checkliste Kliniktasche
Was gehört in die Kliniktasche zur Entbindung und für den Aufenthalt auf der Wochenstation.
Welche Dokumente und Behördengänge sind nötig?
Innerhalb einer Woche nach der Geburt des Kindes ist eine Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt vorzunehmen. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsorts. Erfolgt die Geburt im Krankenhaus, übernimmt dieses üblicherweise die Geburtsanzeige. Das Standesamt stellt auch die Geburtsurkunde aus. Sie wird in verschiedenen Zusammenhängen als Dokument benötigt, zum Beispiel für die Anmeldung des Kindes oder um Kindergeld zu beantragen.
Das neugeborene Kind muss beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Die Anmeldung sollte kurze Zeit nach der Geburt erfolgen. Das Geburtsort-Standesamt informiert zwar das Einwohnermeldeamt über den neuen Erdenbürger, das ersetzt aber nicht die persönliche Anmeldung. Ein Personalausweis wird erst ab dem 12. Lebensjahr bei Reisen ins Ausland benötigt, alternativ ein Kinderreisepass. Die generelle Personalausweispflicht gilt ab dem 16. Lebensjahr. Übrigens: um die Steuer-ID
Was gilt bezüglich Vaterschaft und Sorgerecht?
Das Thema Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht stellt sich nur, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Bei Verheirateten wird automatisch die Vaterschaft des Ehemanns unterstellt und beide Elternteile üben das gemeinsame Sorgerecht aus.
Die Vaterschaftsanerkennung kann vor dem Jugendamt, dem Standesamt, beim Amtsgericht oder vor einem Notar veranlasst werden. Eine Beantragung vor der Geburt empfiehlt sich, wenn der Name des Vaters auch auf der Geburtsurkunde erscheinen soll – sonst wird nur die Mutter eingetragen.
Das väterliche Sorgerecht muss bei Unverheirateten durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bewirkt werden. Andernfalls hat nur die Mutter das Sorgerecht. Die Vaterschaftsanerkennung ist Voraussetzung für das väterliche Sorgerecht. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung kann vor dem Jugendamt oder vor einem Notar abgegeben werden.
Wann und wie muss ich mich um Elternzeit kümmern?
Die Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlter Freistellung vom Arbeitsverhältnis und kann bis zu 36 Monate betragen. In dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eltern haben bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Um den Verdienstausfall durch die Freistellung zumindest teilweise zu kompensieren, kann Elterngeld
Das Elterngeld beträgt zwischen 65 Prozent und 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens – mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich. Das sogenannte Basiselterngeld wird 12 Monate gewährt, zwei zusätzliche "Partnermonate" sind möglich.
- In einigen Bundesländern können Sie das Elterngeld auch online beantragen.
Werdende Eltern sollten sich möglichst frühzeitig – also schon vor der Geburt des Kindes – damit befassen, ob, wie lange und von wem Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Für die Mutter kann die Elternzeit frühestens nach dem Ende des Mutterschutzes starten. Hier genügt einen Anmeldung kurz nach Geburt des Kindes, spätestens sieben Wochen vor Ende des Mutterschutzes.
Das Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Die Beantragung erfolgt bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle. Jedes Bundesland ist hier etwas anders organisiert. Der Antrag sollte spätestens drei Monate nach der Geburt gestellt werden, denn das Elterngeld wird maximal über diesen Zeitraum rückwirkend gezahlt. Als Unterlagen werden u.a. die Geburtsurkunde und Einkommensnachweise über die letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. vor der Geburt benötigt.
Krankenversicherungen für Neugeborene
Das neugeborene Kind genießt vom ersten Tag der Geburt an Krankenversicherungsschutz. Das entbindet die Eltern nicht von der Pflicht der Anmeldung zur Krankenversicherung. Dazu ist bis zu zwei Monate nach der Geburt Zeit. Der Versicherungsstatus hängt von der Krankenversicherung der Eltern ab.
Im Versicherungsvertragsgesetz § 198 VVG wird geregelt, dass Neugeborene so krankenversichert werden können, wie es auch mindestens eines der Elternteile bereits ist. Die Eltern müssen auch mit ausreichend zeitlichem Abstand zur Geburt bereits versichert gewesen sein. § 198 VVG sieht hier zwar keine Mindestversicherungszeit vor, räumt aber ein, dass in den Bedingungen der Versicherer bis zu drei Monate vorausgesetzt werden.
Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, kann das Kind bei einem Elternteil im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden. Die Familienversicherung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil privat versichert ist, mehr als das gesetzlich versicherte Elternteil verdient und das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Das Kind ist dann entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ebenfalls privat zu versichern. Dafür sind jeweils eigene Beiträge zu zahlen.
Bei einer Versicherung im Rahmen der Familienversicherung sollte man sich rechtzeitig um privaten Krankenzusatzschutz kümmern, denn die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen weisen Lücken auf. Wichtig sind später insbesondere eine Zahnzusatzversicherung (zum Beispiel um kieferorthopädische Behandlungen abzudecken) und eine Krankenhauszusatzversicherung (zum Beispiel um Rooming-In
Um die Fehler bei der Krankenversicherung für Kinder zu vermeiden hilft der kostenlose Leitfaden Kinderkrankenversicherung um sich ein erstes Bild zu machen. Wir empfehlen einen Online-Termin mit unserem Spezialmakler / Fachmakler
Welche Versicherungen sind noch relevant?
Auch über die Krankenversicherung hinaus sollten Eltern und Kind bestens abgesichert sein. Weiter Versicherungen benötigt das Kind zwar nicht unmittelbar nach der Geburt, in späteren Lebensjahren aber schon. Der Vorteil: bei einer frühzeitigen Versicherung wird zu besonders günstigen Bedingungen gestartet. Zu denken ist insbesondere an:
- Kinderunfallversicherung
Kinder unterliegen einem erhöhten Unfallrisiko. - Ausbildungsversicherung
Sie kombiniert als Kapitallebensversicherung einen Sparplan für spätere Ausbildungskosten – zum Beispiel im Studium – mit einem Todesfall- bzw. Hinterbliebenenschutz. - Berufsunfähigkeitsversicherung
Als Schulunfähigkeitsversicherung bereits ab dem 10. Lebensjahr möglich, sonst ab dem 15. Lebensjahr. Eine wichtige Maßnahme zur Existenzvorsorge für das Kind. - Privathaftpflichtversicherung
ggf. eine Deckungserweiterung in der privaten Haftpflichtversicherung für Schäden durch das noch deliktunfähige Kind (bis zum 7. Lebensjahr).
Über den besten Versicherungsschutz für das Kind sollte man die eigene Absicherung nicht vergessen. Das gilt insbesondere für die Existenzvorsorge, von der auch das Kind profitiert. Wichtige Bausteine sind hier der Todesfallschutz (Risiko- oder Kapitallebensversicherung), Berufsunfähigkeitsschutz und ausreichender Privathaftpflichtschutz.
Wann und wie bekomme ich Kindergeld?
Für das neugeborene Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Es beträgt seit 2023 250 Euro pro Kind. Das Kindergeld kann ab dem Tag der Geburt beantragt werden. Zuständig ist die Familienkasse, die durchweg bei der Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Die Beantragung ist schon vor der Geburt möglich, die Geburtsurkunde muss dann aber später nachgereicht werden. Ebenso kann man sich mit der Antragstellung etwas Zeit lassen. Das Kindergeld wird bis zu sechs Monate rückwirkend nachgezahlt.
✓ Es macht Sinn, einen Teil des Kindergelds in ein Absicherungsprodukt zu investieren. Schon kleine Summen reichen aus, um einen attraktiven Versicherungsschutz zu erhalten. Eine Kinderabsicherung ist besonders wichtig, da Kinder diejenigen sind, die noch ihr ganzes Leben vor sich haben!
Kinderbetreuung nach der Geburt
Wenn beide Elternteile bald nach der Geburt wieder arbeiten, sollte man sich frühzeitig um eine Kinderbetreuung kümmern. Nicht immer stehen Großeltern oder andere Verwandte zur Verfügung und Tagesmütter sind rar gesät. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder in der Kindertagespflege. Auch hier sind die Plätze knapp.