Vertrag wie mit Fremden
Eigentlich ist die Regelung klar: die Verträge werden dann anerkannt, wenn kein Unterschied zu erkennen ist zwischen dem Vertrag mit dem Familienangehörigen und jemand Fremden. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt Einschränkungen dieser Regelung für Recht anerkannt, was vielen Selbstständigen helfen dürfte.
Das Urteil zum Arbeitsvertrag mit Angehörigen stammt vom 17. Juli 2013 und ist unter Aktennummer XR 32/12 nachzulesen. Demnach ist der Arbeitsvertrag mit Angehörigen auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn diese länger und mehr arbeiten, als dies im Arbeitsvertrag steht.
Der Fall für das Gericht
Ein Fall war vor dem Gericht gelandet, in dem der Vater des Selbstständigen als Bürohilfe engagiert worden war. Der Arbeitsvertrag lautete über 10 Stunden in der Woche, der Monatslohn war festgeschrieben. Dieser wurde selbstverständlich vom Unternehmer als Betriebskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung mit der Begründung, dass eine Auflistung der tatsächlichen Arbeitsstunden fehle. Das zunächst angerufene Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an.
Das oberste Finanzgericht entschied anders
Der Bundesfinanzhof hat das Finanzamt in klare Schranken verwiesen. Denn unbezahlte Überstunden sind für die steuerliche Anerkennung nicht von Belang. Wichtig hierfür sei nur, dass der angestellte Angehörige die ihm bezahlten Stunden auch wirklich geleistet hat – mehr ist erlaubt. Eine Übererfüllung des Vertrages sei kein Grund, die gesamte Forderung nicht anzuerkennen.
Zur Begründung
Der Finanzhof stellte klar, dass Arbeitsverträge mit Familienangehörigen auch dann anerkannt werden müssen, wenn der Lohn unter dem Vergleichslohn für einen Fremden liegt. Demnach können Angehörige entscheiden, in welcher Art sie den Vertrag erfüllen bzw. übererfüllen. Zum Beispiel durch geringen Lohn oder durch mehr Arbeitsstunden. Keinesfalls aber darf das Finanzamt die eingereichten Lohnzahlungen streichen, nur weil der Angestellte unbezahlt Überstunden leistete.
Im Übrigen gibt es inzwischen mehr als genug Arbeitsverträge in der freien Wirtschaft, in denen feste Lohnzahlungen vereinbart sind und die Arbeitnehmer dennoch unentgeltlich Überstunden leisten müssen. In diesen Fällen hat das Finanzamt jedoch keine Bedenken, deshalb die Lohnzahlungen von den Betriebskosten abzuziehen. (S.H.