Lösgelöst vom Formwechsel werden die einbringungsfähigen Gegenstände dargestellt und problematisiert, weil der § 20 UmwStG ein Kernelement bei folgenden zivilrechtlichen Umwandlungen [1] (Verschmelzung, Sachgründung im Wege der Einzelrechtsnachfolge) bildet, die an späterer Stelle dargestellt werden. Die Rechtsfolgen, die bei Nichterfüllung der Voraussetzungen eintreten, werden dann vorrangig auf den Formwechsel bezogen, da er eine übergeordnete Thematik bildet.
Voraussetzungen einer Einbringung nach dem UmwStG
Eine Einbringung nach § 20 UmwStG setzt voraus, dass entweder ein bestehender[2] Betrieb, Teilbetriebe oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, deren Gegenleistung in neuen gewährten Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft besteht. Die Gegenleistung muss zwingend in Form von neuen Anteilen – zumindest einem neuen Anteil – erfolgen, die durch Sachgründung oder durch Sachkapitalerhöhung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft entstehen.[3] Als Betrieb versteht man eine Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern, die eine eigenständige Organisationseinheit bilden mit der Absicht Gewinne i.S.d. § 2 Abs.2 Nr. 1 EStG zu erzielen. Das steuerliche Betriebsvermögen wird mit den zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgütern gleichgestellt.[4] Der Begriff Teilbetrieb hat durch den UmwStG-Erlass eine starke Einschränkung im steuerlichen Sinne erfahren.[5] Unter einem Teilbetrieb versteht man einen selbstständig funktionierenden Teil eines Gesamtbetriebes, der als geschlossene Einheit alle Merkmale eines Betriebes im ertragsteuerlichen Sinne aufweist und unabhängig vom Gesamtbetrieb lebensfähig ist.[6] Die Finanzverwaltung knüpft an den Begriff des Teilbetriebes sehr hohe Maßstäbe,[7] sodass eine Umwandlung von Teilbetrieben in der Praxis sehr genaue Prüfung und fachliche Kompetenz erfordert.[8]
Auch der Mitunternehmeranteil stellt einen selbstständigen Einlagegegenstand dar.[9] Einlagefähige Mitunternehmeranteile sind unter anderem Beteiligungen an einer Personenhandelsgesellschaft.[10] Dabei ist zu beachten, dass Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft weder Wirtschaftsgüter darstellen, noch bilanzierbar sind. Sie repräsentieren die Beteiligung eines Mitunternehmens an dem Gesamthandsvermögen und seinem Sonderbetriebsvermögen.[11] Sofern eine Einbringung eines gesamten Betriebes einer Mitunternehmerschaft erfolgt, ist in der Literatur umstritten, wer Einbringender ist.[12]
© Susanne Reichelt – Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)
(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)
Quellenverzeichnis:
[1] Vgl. § 1 Abs. 3 UmwStG
[2] Vgl. Buyer, C., Klein, H., Müller, T., Änderung der Unternehmensform, 2010, 8.Aufl., S. 348, Rn.1666
[3] Vgl. Mutscher, A., Benecke, A. Die Steuer bei Umwandlungen leicht gemacht, 2010, S. 86
[4] Vgl. Mutscher, A., Benecke, A. Die Steuer bei Umwandlungen leicht gemacht, 2010, S. 84
[5] Vgl. Strahl, D., Neuen Stolpersteine für die Beratungspraxis, NWB, 2011, Heft 29, S. 2447 -24482448 2448
[6] Vgl. Wacker, in Schmidt: ESTG, § 16 Rn. 143/144 143/144 143/144
[7] Vgl. Strahl, D., Neuen Stolpersteine für die Beratungspraxis, NWB, 2011, Heft 29, S. 2447-2448 Ein im Aufbau befindlicher Betrieb ist nicht begünstigt, vgl. Entwurf 02.05.2011, Tz. 15.03., Sofern mehrere Teilbetriebe eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage gemeinsam nutzen, legt die Finanzverwaltung fest, dass sie diese Betriebe nicht als eigenständige, selbstständig Teilbetriebe anerkennt., Vgl. Entwurf vom 02.05.2011, Tz 15.09
[8] Vgl. Strahl, D., Neuen Stolpersteine für die Beratungspraxis, NWB, 2011, Heft 29, S. 2447 -24482448 2448
[9] Vgl. § 20 Abs. 1 UmwStG
[10] Vgl. Menner, in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 2010, 3.Aufl., Rn.161
[11] Vgl. Wacker, in Schmidt § 15 Rn.690; Patt in: Dötsch/Patt/Pung u.a., Umwandlungssteuerrecht, 2007, § 20 Rn. 135
[12] Vgl. Frotscher/Maas, UmwStG, 2010, § 24 Rz.25