Neue Regelung
Seit diesem Urteil bilden Hänger und Zugmaschine eine Haftungseinheit. Das heißt, dass sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Geschädigten haften. Versicherungsrechtlich sind beide gleichgestellt, und sind haftpflichtig zu machen. Dieser Schutz über eine Versicherung erstreckt sich auf das gesamte Gespann (also PKW/LKW inklusive Hänger). Somit wäre eine Doppelversicherung gegeben. Diese wird geregelt durch eine hälftige Teilung der Schadensumme.
Verschulden des Fahrers wird nicht nur der Versicherung des Zugfahrzeuges angelastet
Zwar kann der z.B. Pferdeanhänger nicht selbstständig unterwegs sein, doch ein Fehler des Fahrers wird dennoch nicht allein der Versicherung des Zugfahrzeuges angerechnet. Vielmehr wird das Verschulden des Fahrers dem gesamten Gespann übertragen und somit aufgeteilt. Grundsätzlich gibt es seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes davon keine Ausnahmen. Das gilt auch, wenn dem Hänger keine Schuld im Sinne eines Defektes nachzuweisen ist.
Der Eigentümer ist haftpflichtig
Da die Haftpflicht den Eigentümer und nicht den Fahrer trifft, sollte man im Falle eines Verborgens oder Vermietens einen Haftungsausschluss vereinbaren. Zwar wird man haftpflichtig gemacht, wobei es keine Rolle spielt, ob die Überlassung gegen Geld oder ohne Obolus von statten ging. Dank der Pflichtversicherung ist dies auch auf alle Fälle ein Versicherungsfall. Doch der Ausschluss bezieht sich auf weiterführende Nachteile, wie etwa eine Kündigung des Vertrages oder eine Beitragserhöhung, die mit der Zahlung der Versicherung einher gehen können. Besonders mit Problemen verbunden ist ein solcher Fall dann, wenn der Unfall im Ausland geschah. Deshalb sollte sich der Eigentümer immer absichern. (S.H.)