Ärztliches Attest für Kindergarten – Was darf es kosten? – Gebührensatz, Leistungen, Arzt

23. Aug 2011 | Familie & Freizeit

Zum 1. August eines jeden Jahres beginnt offiziell das Kindergartenjahr. In diesem Zusammenhang gibt es vieles zu beachten. Ein wesentlicher Punkt ist die Vorlage eines Attestes über das Nichtvorliegen einer Infektionsgefahr, also dem Ausschluss einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Mumps, Masern, Röteln, Windpocken etc.).

familie-attest-kindergarten © Fotolia.com

familie-attest-kindergarten © Fotolia.com

Attestes Kinderarzt Krankenversicherung

Da das Ausstellen eines solchen Attestes durch den Kinderarzt nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, sind die anfallenden Kosten vom Auftraggeber, in der Regel den Erziehungsberechtigten, zu zahlen.

Die Kosten für ein solches Attest belaufen sich auf 2,33 Euro bis 8,16 Euro und sind auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), dem offiziellen Abrechnungswerk für privatärztliche Leistungen, abzurechnen, die für nahezu jede ärztliche Leistung eine entsprechende Gebührenposition vorhält.

Abrechnung ärztliches Attestes Kindergarten

Für die Abrechnung eines ärztlichen Attestes für den Kindergarten käme nach der GOÄ demnach die Nr. 70 GOÄ (Leistungstext: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) in Betracht. Die Gebühren hierfür belaufen sind – wie oben angegeben – auf 2,33 Euro (Einfachsatz) bis 8,16 Euro (3,5facher Gebührensatz). Die Gebührenspanne bzw. der Gebührensatz richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand des ärztlichen Attestes. Der mittlere Gebührensatz (2,3fach) beträgt 5,36 Euro und kann ohne nähere Begründung nach „billigem Ermessen“ des Arztes abgerechnet werden. Sollte der Arzt für die Ausstellung eines ärztlichen Attestes für den Kindergarten den 3,5fachen Gebührensatz berechnen so hat er dies – und zwar nicht erst auf Verlangen des Auftraggebers – entsprechend zu begründen.

Liquidation private Leistungen

In § 12 GOÄ ist geregelt, in welcher Form der Arzt die Liquidation seiner privaten Leistungen abzurechnen hat. Demnach wird die Rechnung des Arztes erst dann fällig, wenn dem Auftraggeber eine formell korrekte Rechnung zugeht. Aus dieser Rechnung muss hervorgehen, wann welche Leistungen erbracht wurden. Aufzuführen ist hierbei die jeweilige Gebührennummer, deren inhaltliche Beschreibung sowie der zu zahlende Betrag für diese Leistung und der Gebührensatz. Erst wenn diese formellen Kriterien erfüllt sind, wird der Rechnungsbetrag fällig.

Demzufolge ist es – streng genommen – nicht rechtens, wenn der Arzt gar vor oder nach der Ausstellung des ärztlichen Attestes gleich Geld von den Auftraggebern einfordert. (SB)


REVE Kontaktdaten

Speichern Sie unsere Kontaktdaten auf Ihrem Smartphone und Kontaktieren Sie uns per WhatsApp externer Link