Produkthaftpflichtversicherung
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Wichtige Fakten im Überblick
Leistungen Produkthaftpflichtversicherung
Was ist eine Produkthaftpflichtversicherung
Wer etwas produziert, benötigt eine Produkthaftpflicht für Schäden, die das Produkt verursachen kann. Genügt die einfache oder benötigt Ihr Kunde die erweiterte?
Produkte können Schäden verursachen, wenn diese nicht über die zugesicherten Eigenschaften verfügen. Die fundamentalste Eigenschaft der meisten Produkte ist wohl „Sicherheit“. Andernfalls können sie bei direkter Anwendung zwei Dinge verursachen, nämlich sowohl Personen- als auch Sachschäden.
Mit Beispielen ist alles greifbarer, daher ein einfaches Beispiel, was einem Milchbauern mit seinem Produkt passieren kann:
Personenschaden
In seinem Hofladen verkauft ein Landwirt verunreinigte Milch, an der mehrere Kunden erkranken. Es sind Schmerzensgeldforderungen zu tragen, die Krankenkassen der Kunden nehmen beim Landwirt Regress.
Sachschaden
Milch wird in den Tankwagen der Milchwerke gepumpt. Da sie mit Hemmstoffen belastet gewesen ist, ist nun auch die Milch anderer Landwirte im Tank unbrauchbar. Den anderen Landwirten ist der entgangene Ertrag für die nun zu entsorgende Milch zu ersetzen.
Beide Beispiele sind direkt durch das Produkt Milch entstanden, daher sind sie im Rahmen einer einfachen bzw. konventionellen Produkthaftpflicht auch gedeckt. Eine solche muss – aktuelle Tarifstände vorausgesetzt – in den seltensten Fällen extra beantragt werden und sollte in jeder Betriebshaftpflicht (hier landwirtschaftliche Haftpflicht) enthalten sein. Ein prüfender Blick kann natürlich nie schaden.
Haariger wird es dann, wenn die eigenen Produkte von anderen weiterverarbeitet werden bzw. diese als Teil eines neuen Produkts eingesetzt werden (z. B. Schrauben bei Möbeln). Sind Produkte hier fehlerhaft, können dem Verarbeitenden Vermögensschäden entstehen.
In unserem Milchbauern-Szenario könnte dies ein Beispiel sein:
Vermögensschäden
Milch wird beim Landwirt nicht ordnungsgemäß gelagert und gerät mit Reinigungsmitteln in Kontakt. Dies wird erst dann bemerkt, als der hergestellte Joghurt untersucht wird.
Gedeckte Kosten: Weiterverarbeitungskosten (z. B. Kosten für Personal, Maschinen, Energie), Zutaten (z. B. Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe), entgangener Gewinn, Vernichtungskosten…
Weiterhin wird auch die neue kaufrechtliche Mängelhaftung in aller Regel nur über eine erweiterte Produkthaftpflicht gedeckt.
Oft ist nicht immer klar erkennbar, was ein Kunde benötigt. Vielleicht ändert sich das auch im Laufe der Jahre. Dem Kunden wird es nicht bewusst sein und er wird nichts sagen, so erfahren Sie es womöglich auch nie und können nicht nachbessern. Umso vorteilhafter, wenn gleich zu Beginn die erweiterte Produkthaftpflicht mit geboten werden würde.
Was ist beim Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung zu beachten?
Jeder Hersteller kann für Fehler seiner Produkte haftbar gemacht werden – das muss man wissen und entsprechenden Haftpflichtschutz wählen. Im Produkthaftungsgesetz ist geregelt, wann und wer für die Folgeschäden an Personen oder Sachen einstehen muss, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat. Für Schäden am mangelhaften Produkt selbst ist das ProdHaftG aber ausdrücklich nicht zuständig, hierfür sind Regelungen zur Mangelhaftung im BGB einschlägig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt) bereits bei Inverkehrbringung fehlerhaft war (§ 2 ProdHaftG). Bei Inverkehrbringung heißt, dass das Produkt von Anfang an mangelhaft sein muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt fehlerhaft wurde. Unschädlich für die Haftbarkeit ist, ob das bewegliche Produkt in ein anderes bewegliches oder unbewegliches Produkt eingebaut wurde. Dabei ist die Art und Weise der Herstellung nicht von Bedeutung.
Lediglich von Anfang an unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke und Gebäude) fallen genauso wie Dienstleistungen und Naturprodukte (z. B. Pilze und Beeren) nicht unter den Anwendungsbereich des ProdHaftG. Außerdem unterliegen Arzneimittel der Haftung nach dem spezielleren Arzneimittelgesetz.
Wer kann haftbar gemacht werden?
Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Nicht immer ist diese Frage leicht zu beantworten, da häufig mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden können und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern. § 4 ProdHaftG definiert, wer als Hersteller haftbar gemacht werden kann.
Hersteller des Endprodukts
Voraussetzung für eine Haftbarkeit des Herstellers des Endprodukts ist, dass es sich um eine gewerbsmäßige Herstellung handelt, die eigenverantwortlich und selbständig betrieben wird. Angestellte des Herstellers sind somit von der Haftung nach dem ProdHaftG ausgeschlossen. Wichtig ist, dass der Hersteller in jedem Fall auch für fehlerhafte Zukaufteile haftet. Aus diesem Grund können auch so genannte Assembler, d. h. Hersteller, die lediglich Einzelteile von anderen Herstellern zu einem Produkt zusammenbauen, oder Lizenznehmer haftbar gemacht werden.
Hersteller des Teilprodukts
Der Hersteller eines Teilprodukts kann genauso für den gesamten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden wie der Endprodukthersteller. Seine Haftung setzt dabei voraus, dass das von ihm hergestellte Teilprodukt fehlerhaft war. Diese Regelung betrifft vor allem Hersteller von Grundstoffen, die z. B. nur die Rohstoffe für die Herstellung eines Produkts liefern. Sie können, wenn der Rohstoff fehlerhaft war, dann auch für den gesamten entstandenen Schaden in Haftung genommen werden. Allerdings kann der Zulieferer sich entlasten (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG), wenn der Fehler aufgrund fehlerhafter Konstruktion des Endprodukts entstanden ist.
Quasihersteller
Als Quasihersteller werden solche Hersteller bezeichnet, die ein Produkt nicht selbst herstellen, sondern lediglich von anderen Herstellern produzierte Produkte unter Anbringung des eigenen Namens, Warenzeichens oder einer eigenen Marke in die Öffentlichkeit bringen. Häufig kommt dies bei Hausmarken von z. B. Einzelhändlern vor. Ein Quasihersteller kann dann von der Haftung frei werden, wenn er bei Inverkehrbringung neben seinem Namen auch noch den Namen des tatsächlichen Herstellers auf dem Produkt anbringt oder ihm eine reine Händlereigenschaft des Verkaufs zugeschrieben werden kann. Die nachträgliche Nennung des tatsächlichen Herstellers erst im Schadenfall reicht hingegen nicht für einen Haftungsausschluss.
Importeure
Bei Importen aus Mitgliedsländern der EU nach Deutschland wird der Importeur im Schadenfall haftungsfrei, wenn er den Hersteller benennen kann, da hier davon ausgegangen wird, dass der Hersteller selbst haftbar gemacht werden kann. Anders sieht es bei fehlerhaften Importen aus Drittländern in die EU aus, hier kann immer der Importeur haftbar gemacht werden. Der Importeur haftet hier neben dem eigentlichen Hersteller im Ausland. Diese Regelung greift auch bei deutschen Reimporten aus einem Drittland. Auch hier verwendet man oft den Begriff des Quasiherstellers.
Händler
Generell können auch Händler haftbar gemacht werden. Allerdings sieht das ProdHaftG vor, dass ein Händler haftungsfrei wird, wenn er den Vorlieferanten innerhalb einer einmonatigen Frist nennen kann. Eine lückenlose Dokumentation der Vertriebskette ist somit für Händler ein Muss.
Händler sind aber immer dann unbeschränkt haftbar, wenn sie die fehlerhaften Produkte von einem Importeur gekauft haben, der aus einem Drittland importiert und dessen Name nicht feststellbar bzw. auffindbar ist. Die Nennung des Herstellers im Drittland führt dann zu keiner Haftungsbefreiung. Der Händler haftet natürlich auch immer dann, wenn er selbst Importeur aus einem Drittland ist und die Ware vertreibt.
Für den Geschädigten gilt, dass er nach den genannten Voraussetzungen frei wählen kann, gegen wen er seine Haftungsansprüche richtet. Erst in einem zweiten Schritt findet ein Ausgleich nach dem Grad der Verantwortlichkeit unter den Herstellern im oben genannten Sinn statt.
Wofür kann man haftbar gemacht werden?
Der Gedanke, der dem ProdHaftG zugrunde liegt, ist, dass der Verbraucher in seiner körperlichen Integrität und seinem persönlichen Eigentum geschützt werden soll. Aus diesem Grund haften die Hersteller grundsätzlich nur, wenn ihre Produkte nicht die Sicherheit bieten, die ein verständiger objektiver Verbraucher erwarten kann (§ 3 ProdHaftG). Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Erwartung einer Einzelperson, sondern die Meinung der Allgemeinheit. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen, wenn die fehlende Sicherheit von der Gesellschaft als normal hingenommen wird. So ist beispielsweise allgemein bekannt und akzeptiert, dass der Konsum von Zigaretten Krebs auslöst, womit eine Haftung des Herstellers hierfür bisher nicht infrage kommt.
Der Hersteller unterliegt einer Vielzahl von verschiedenen Verkehrssicherungspflichten für sein Produkt. In den unterschiedlichen Stadien im Bereich der Warenherstellung können insbesondere Fehler in folgenden Bereichen zur Verkehrssicherungspflicht und damit zu einer Haftung führen:
Betriebliche Organisation
Der Hersteller hat die Pflicht, für eine Organisation zu sorgen, die das Risiko von Produktfehlern minimiert. Zu dieser Oberaufsicht gehört die Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern, grundlegende Anweisungen, der Zuschnitt von Arbeitsplätzen sowie die Ausstattung mit Arbeitsmitteln.
Konstruktionsfehler
Das Produkt ist bereits nach seiner Konstruktion unterhalb des geforderten Sicherheitsstandards.
Fabrikationsfehler
Fehler, die bei der Herstellung selbst entstehen. Dabei ist der „Ausreißerfehler“ vor dem Hintergrund der Verkehrspflicht zu beurteilen.
Instruktionsfehler
Fehlerhafte oder unzureichende Bedienungsanweisungen, Hinweise und Warnungen. Der Hersteller muss vor jeder Gefahr warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch droht.
Produktbeobachtung
Sobald das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, hat der Hersteller eine Produktbeobachtungspflicht mit entsprechendem Handlungsbedarf je nach Fehler. Der Handlungsbedarf geht von der nachträglichen Aufklärung bzw. Warnung bis hin zum Rückruf.
Um eine Haftung auszuschließen, sollten daher folgende Punkte von den Herstellern beachtet werden:
Produktdarbietung
Unter Produktdarbietung versteht man die Präsentation gegenüber dem Verbraucher, d. h. wie für das Produkt geworben wird, wie die Gebrauchsanweisung gestaltet ist etc. Grundsätzlich ist dem Hersteller hierbei zu empfehlen, bei der Wahrheit zu bleiben und in aller Ausführlichkeit auch auf die eventuellen Schwächen des Produkts einzugehen, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
Gebrauch des Produkts – Womit muss der Hersteller billigerweise rechnen?
Der Hersteller darf nicht davon ausgehen, dass das Produkt von jedem Käufer ordnungsgemäß gebraucht wird, sondern er muss auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch in seine Überlegungen einbeziehen, damit Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Davon zu unterscheiden ist der vorhersehbare unvernünftige und missbräuchliche Gebrauch von Produkten. Für diesen haftet der Hersteller grundsätzlich nicht, da hierbei kein Produktfehler vorliegt.
Zeitpunkt der Inverkehrbringung
Für die Produktsicherheit ist immer der Zeitpunkt der Inverkehrbringung und nicht der Moment des Schadeneintritts entscheidend. Der Hersteller muss daher nur die Erwartungen der Allgemeinheit zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung und nicht etwa spätere Erwartungsänderungen berücksichtigen. Der Hersteller hat jedoch auch eine Produktbeobachtungspflicht. Stellt sich daher nach Inverkehrbringung heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, so hat der Hersteller die Pflicht zur Anpassung der Sicherheitsstandards in der laufenden Produktion sowie zur Aufklärung bezüglich der verkauften Produkte, je nach Fall auch bis hin zum Rückruf.
Wen trifft die Beweislast?
Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers und dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden liegt beim Geschädigten selbst. Da es sich beim ProdHaftG aber um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, sieht es für den geschädigten Verbraucher Beweislasterleichterungen vor. Dies bedeutet, der Geschädigte muss beispielsweise nur den Fehler zum Zeitpunkt des Schadens beweisen, nicht jedoch dass der Fehler schon bei Inverkehrbringung vorhanden war. Auch gilt für den Geschädigten der Beweis des ersten Augenscheins. Danach müssen typische Geschehensabläufe nicht bewiesen werden, sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden. Zu einer Entlastung kann der Hersteller Beweise für das Vorliegen einer Haftungsbefreiung bzw. einer Haftungsminderung vorbringen. Folgende Entlastungstatbestände sind denkbar:
Wissensstand
Ein Entlastungstatbestand ist nur gegeben, wenn der Fehler des Produkts zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte vermieden werden können, d. h. wenn die Summe an Wissen und Technik, die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand und allgemein anerkannt war, nicht zur Fehlervermeidung ausreichte. Ist dies der Fall, dann scheidet eine Haftung des Herstellers aus, da er nicht für Entwicklungsrisiken haftbar gemacht werden darf. Von der Pflicht zur Aufklärung sowie zum Rückruf von Produkten, die sich als fehlerhaft herausstellen, entbindet dies den Hersteller jedoch nicht.
Keine Fehlerhaftigkeit bei Inverkehrbringung
Gelingt dem Hersteller der Nachweis, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung fehlerfrei war, kann er nicht haftbar gemacht werden. Dieser Nachweis kann z. B. durch eine lückenlose Dokumentation aller Qualitätssicherungsmaßnahmen erbracht werden. Hierbei wurde die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems in der Vergangenheit jedoch nicht bereits grundsätzlich als ausreichend befunden.
Produktion von Teilprodukten nach Anleitung des Herstellers
Ein Zulieferer ist dann nicht haftbar, wenn er beweisen kann, dass er entweder nach Anleitung des Herstellers ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat oder aber ein fehlerfreies Produkt hergestellt hat, welches aufgrund von Konstruktionsmängeln des Herstellers zu einem fehlerhaften Endprodukt führte (Konstruktionsfehler). Die Haftung des Zulieferers ist regelmäßig ausgeschlossen, da ihm in diesen Fällen die Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden kann.
Produktion nach Rechtsvorschrift
Hat der Hersteller das Produkt streng nach Rechtsvorschrift gefertigt und ist die Beachtung der Rechtsvorschrift für die Fehlerhaftigkeit des Produkts ursächlich, dann liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller ist somit haftungsfrei.
Mitverschulden des Geschädigten
Kann der Hersteller ein vorsätzliches bzw. fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten beweisen, so stellt dies einen Entlastungstatbestand dar. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Geschädigte seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er deutliche Warnhinweise des Herstellers ignoriert hat.
Entlastung des Herstellers durch Drittverursachung
Entsteht durch die Handlung eines Dritten und das fehlerhafte Produkt ein Schaden, dann kann der Hersteller voll haftbar gemacht werden. Er hat allerdings ein Rückgriffsrecht gegen den Dritten entsprechend dessen Mitverschulden, sofern der Hersteller für die Handlung des Dritten nicht verantwortlich gewesen ist.
Herstellung für den privaten Eigenbedarf
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Produkts nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck (z. B. Verkauf), sondern für den privaten Eigenbedarf erfolgt ist und das Produkt nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt wurde. Der Entlastungstatbestand greift allerdings nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Diebstahl von Produkten
Voraussetzung für die Haftung des Herstellers ist, dass er für die Inverkehrbringung der Produkte verantwortlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm die Produkte gestohlen und vom Dieb in Verkehr gebracht wurden. Eine Haftung bei gestohlenen Produkten ist somit ausgeschlossen.
Für welche Schäden wird wie gehaftet?
Das ProdHaftG sieht je nach Schaden unterschiedliche Haftungsumfänge des Herstellers vor:
Sachschäden
Generell begründet das ProdHaftG keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden. Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind. Eine Höchstgrenze für Sachschäden ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500 Euro. Somit ist sichergestellt, dass nur wirklich gravierende Schäden durch das ProdHaftG geregelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der durch einen Sachschaden entgangene Gewinn oder Nutzen nicht auf Basis des ProdHaftG geltend gemacht werden kann.
Körperverletzung
Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung beinhaltet alle Heilungskosten (z. B. Krankenhaus, Arzt etc.), alle Nebenkosten der Heilung (z. B. Kur und Massagen), den Ersatz des durch die Schädigung entstandenen Vermögensschadens und auch zukünftige Rentenansprüche. Anstelle der Zahlung einer Rente ist aber auch ein Abfindungsvergleich möglich. Die Haftungshöchstgrenze für Körperverletzung liegt bei 85 Mio. Euro.
Tötung
Grundsätzlich begründet das ProdHaftG nur Haftungsansprüche des Geschädigten selbst gegen den Hersteller. Für die Beerdigungskosten und Versorgung aller Unterhaltsberechtigten wird allerdings mitgehaftet. Die Haftungshöchstgrenze für einen Todesfall liegt ebenso bei 85 Mio. Euro.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld sieht das ProdHaftG vor, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach freiem Ermessen, eine verbindliche Schmerzensgeldtabelle existiert nicht. Im Übrigen ist bei Bagatellverletzungen, die nur vorübergehender Natur sind, ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem PRodHaftG ausgeschlossen.
Wann verjährt der Haftungsanspruch?
Die Verjährungsfrist nach dem ProdHaftG beträgt drei Jahre. Für den Beginn der Verjährung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Anspruchsteller muss den Schaden kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
- Der Anspruchsteller muss den für den Schaden ursächlichen Fehler kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Hierfür ist in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten unentbehrlich.
- Der Anspruchsteller muss den Ersatzpflichtigen kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Dies ist in der Praxis häufig unproblematisch, da es in vielen Haftungsfällen mehrere Ersatzpflichtige gibt.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Finden Verhandlungen über den zu zahlenden Schadenersatz statt, so ist die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen gehemmt. Scheitern die Verhandlungen endgültig, so läuft die Frist weiter. Die Beweispflicht für die Verjährung der Haftungsansprüche trägt die Partei, die sich auf die Verjährung beruft, d. h. der Hersteller, Importeur etc.
Wann erlischt die Haftung?
Grundsätzlich erlischt die Haftung des Herstellers zehn Jahre nach Inverkehrbringung des Produkts. Damit der exakte Zeitpunkt der Inverkehrbringung bewiesen werden kann, ist eine lückenlose Dokumentation, beispielsweise durch die Vergabe von Seriennummern, notwendig. Da das ProdHaftG auf den Zeitpunkt der Inverkehrbringung abzielt und häufig mehrere Haftende infrage kommen, sind unterschiedliche Fristabläufe keine Seltenheit, da der Zeitpunkt der Inverkehrbringung bei jedem Haftenden unterschiedlich sein kann.
Kann die Haftung ausgeschlossen werden?
Zum Schutz des Verbrauchers kann die Haftung vor dem Schadenfall weder ganz ausgeschlossen werden, noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden. Das Verbot des Haftungsausschlusses gilt jedoch nur im Verhältnis zum Verbraucher. Nur wenn der Schadenfall bereits eingetreten ist, kann vertraglich auch mit einem Verbraucher die Haftung wirksam ausgeschlossen werden. Die Haftung für Produkte im Rahmen der Vertragsgestaltung mit Zulieferern bzw. Importeuren und gewerblichen Anbietern kann jedoch durch haftungsbegrenzende Klauseln oder beispielsweise Verteilung von Prüf- und Kontrollpflichten beschränkt werden. Für die vertragliche Gestaltung solcher Klauseln empfiehlt sich jedoch grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Warum sollte ich einen Versicherungsmakler beauftragen?
Versicherungsmakler sind unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Sie prüfen individuell, welcher Versicherer die optimalen Vertragsbedingungen für den Kunden bietet. Ziel ist es, ein maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erstellen und den Kunden langfristig zu begleiten. Reichelt Versicherungsmakler steht Ihnen als starker Partner bei allen Versicherungsfragen zur Seite. Kompetente Berater versorgen Sie mit fundierten und umfassenden Informationen und sind auch im Schadenfall für Sie da. Zu unserem Leistungsspektrum zählen:
Risikoanalyse und Bedarfsermittlung
Die Risikoanalyse steht zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem unserer Berater. Unter Berücksichtigung Ihrer privaten und beruflichen Situation wie auch Ihrer persönlichen Bedürfnisse prüfen wir, gegen welche Gefahren und mit welchen Deckungssummen eine angemessene Absicherung erfolgen sollte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass eine ausreichende, aber nicht zu hohe Absicherung der Risiken erfolgt. Anschießend erfolgt eine sorgfältige Auswahl des passenden Versicherungspartners. Dabei können Sie sich auf die langjährige Kenntnis vieler Vertragspartner und Tarife bei den Reichelt Versicherungsmaklern verlassen.
Dokumentation
Nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften ist eine schriftliche Dokumentation wichtiger Bestandteil der Beratung. Eine Beratungsdokumentation bietet den Vorteil, dass Prozesse und Entscheidungen nachvollziehbar und verständlich sind. Darüber hinaus bietet sie eine wichtige Grundlage, um zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können, ob sich die Ziele und Wünsche des Kunden durch eine veränderte Lebenssituation geändert haben und Vertragsanpassungen erfolgen sollten.
Maklervertrag
Mit der Maklervereinbarung wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Versicherungsmakler geregelt. Ohne Maklervertrag darf ein Versicherungsmakler nicht im Namen des Kunden tätig werden. Um mit den Versicherungsgesellschaften kommunizieren und für den Kunden im beauftragen Umfang handeln und verhandeln zu können, ist der Abschluss eines Maklervertrages notwendig.
Vertragsgestaltung
Die Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen gehört zu den typischen Dienstleistungen des Versicherungsmaklers. Wann immer es notwendig oder möglich ist, wird auf eine individuelle Vertragsgestaltung der Vertragsinhalte Einfluss genommen. Auf eine risiko- und marktgerechte Prämiengestaltung legen die Reichelt Versicherungsmakler großen Wert. Preis und Leistung müssen stimmen.
laufende Betreuung und Verwaltung
Ein Versicherungsmakler bleibt auch nach Beratung, Dokumentation und Vertragsabschluss an Ihrer Seite. Bei veränderten Risikoverhältnissen oder Lebensumständen sorgt er für die notwendige Vertragsanpassung. Auch bei Beitragserhöhungen eines Versicherers wird geprüft, ob günstigere Anbieter mit dem gleichem Leistungsumfang auf dem Markt sind. Daneben nimmt er Ihnen den laufenden Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften ab, leitet Änderungswünsche, Adressänderungen, Schadenmeldungen für Sie weiter und hält die weitere Bearbeitung beim Versicherer nach.
Begleitung bei Schäden
Neben der Risikoeinschätzung erhalten Sie vom Makler auch Beratung im Schadenverhütungs-Bereich. Dennoch lassen sich Schäden nicht immer verhindern. Die Reichelt Versicherungsmakler vertreten ihre Interessen bei den Versicherungsgesellschaften und unterstützen sie bei der Korrespondenz.
Durch regelmäßige Nachfrage zu dem Bearbeitungsstatus bei den Versicherern und Unterstützung bei der Suche von Sachverständigen kann häufig eine schnelle Abwicklung des Schadens erreicht werden.
Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?
Der Versicherungsvertreter tritt für eine bestimmte Versicherung oder eine Versicherungsgruppe auf, deren Interesse er vertritt. Es werden ausschließlich Produkte dieser Gesellschaft verkauft. Im Gegensatz hierzu vertritt der Versicherungsmakler die Interessen der Kunden und kann aus einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften eine Produkt- und Tarifauswahl wählen. Dadurch kann der Makler maßgeschneiderte Versicherungskonzepte mit einem optimierten Preis- und Leistungsangebot erstellen. Auch im Schadenfall ist der Versicherungsmakler auf Partner des Kunden, da kein Interessenkonflikt mit einer Versicherungsgesellschaft besteht.
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Grundsätzlich bezieht sich der Versicherungsschutz einer Produkthaftpflichtversicherung auf das Haftpflichtrisiko, das von Produkten bzw. Erzeugnissen ausgeht. Ansprüche Dritter können sich durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder infolge der Mangelhaftigkeit von Sachen ergeben, die durch eine Verarbeitung mit anderen Produkten sichtbar werden. Allerdings ist zwischen einem Mangel am Produkt selbst und einem Schaden, der aus einem mangelhaften Produkt resultiert, zu unterscheiden.
Spezielle Produktvermögensschäden können über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Diese enthält Deckungserweiterungen und kann für Unternehmen mit besonderer produzierender Ausrichtung elementar wichtig sein. Gerade bei industriellen Wertschöpfungsketten sind komplexe Produktionsstufen typisch. Aufgrund der ausgeprägten Tiefe – mit vor- und nachgelagerten Tätigkeiten- ist die Ergänzung für industrielle Hersteller und auch Händler, deren Erzeugnisse keine Endprodukte sind, sinnvoll.
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