Maschinenbruchversicherung

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Wichtige Fakten im Überblick

Leistungen Maschinenbruchversicherung

Was ist eine Maschinenbruchversicherung

Die Maschinenversicherung bietet weitergehenden Versicherungsschutz als die Geschäftsversicherung. Bedienungsfehler, Maschinenbruch und Produktfehler sind nur einige Beispiele für den Deckungsumfang einer speziellen Maschinenversicherung. Die finanziellen Folgen durch den Ausfall einer Maschine (Betriebsstillstand) lassen sich in einer Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung abdecken.

Wir bieten im Bereich Maschinenbruchversicherung (Technische Versicherungen) – für mobile Maschinen und stationäre Maschinen – erstklassige Deckungskonzepte und Serviceleistungen.

Über die Maschinenversicherung können alle stationären, fahrbaren, maschinellen und elektrischen Einrichtungen und sonstige technische Anlagen versichert werden. z.B. Kessel, Motoren, Turbinen, Generatoren, Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, Druck- und Falzmaschinen, Aufzüge, Hallenkräne, Förderanlagen, Sämaschinen, Mähdrescher, Strohpressen u.v.m.

Welche Gefahren und Schäden sind versicherbar?

Abgedeckt sind unvorhergesehen eintretende Schäden, die mit dem Betrieb zusammenhängen, insbesondere durch:

  • Menschliche Ursachen: Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit
  • Produktfehler: Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
  • Technische Störungen: Zerreißen infolge Fliehkraft, Kurzschluss, Überlastung, Fremdkörper, Über- oder Unterdruck, Wassermangel in Dampferzeugern, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Naturgewalten: Sturm, Frost, Eisgang
  • bei fahrbaren Geräten: Feuer und – soweit beantragt – Schäden durch Diebstahl

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versicherbar?

Der wichtigste Ausschluss ist Verschleiß, wobei etwaige Folgeschäden daraus versichert sind. Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion) sind bei stationären Maschinen über die Feuerversicherung abzudecken.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Aus dem gültigen Listenpreis im Neuzustand bzw. den Herstellungskosten zzgl. den Bezugskosten (z. B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) berechnet sich der Beitrag. Es sollte immer der Listenpreis angegeben werden, da es bei Angabe des tatsächlich bezahlten Rechnungsbetrages unter Berücksichtigung eventueller Rabatte im Schadensfall zu einer Unterversicherung kommen kann!

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass sämtliches Maschinenzubehör – auch nachträglich angeschafftes – in der Versicherung mit angegeben ist und bei der Summenermittlung angegeben wurde. Neue Maschinen müssen unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden, denn diese gelten in der Regel erst ab Aufnahme in den Vertrag als mitversichert.

Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?

  • Im Teilschadensfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten, wie z. B. Kosten für Ersatzteile, Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, De- und Remontagekosten, Transportkosten und auch Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten.
  • Soweit vereinbart sind Aufräumungs- und Dekontaminationskosten der versicherten Geräte, je nach Vereinbarung bis zu einer bestimmten Höhe, versichert.
  • Im Totalschadensfall wird der Zeitwert der Maschine unmittelbar vor Schadenseintritt ersetzt, abzgl. Rest- bzw. Schrottwert. Die Entschädigung wird jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt, bei Verschleißteilen erfolgt ein Abzug „neu für alt“.

Was ist beim Abschluss einer Maschinenbruchversicherung zu beachten?

Wir wollen, dass Sie verstehen, was Ihnen ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den nachstehenden Seiten beschreiben wir daher die einzelnen Leistungspunkte rund um die Maschinenversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch Fragen offen bleiben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Ansprechpartner für alle Bereiche der Vorsorge sehr gerne für Sie da!

Pauschalversicherung

Pauschalversicherung bedeutet, dass alle Maschinen und maschinellen Einrichtungen eines Betriebes pauschal bis zu einer festgelegten Versicherungssumme abgesichert sind, ohne dass ein explizites Maschinenverzeichnis (Einzelaufstellung aller zu versichernden Maschinen und Geräte) erforderlich ist.

Selbstbehalte

Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt beziffert die Höhe des eigenen Aufwandes je Schadensfall den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Durch einen Selbstbehalt wird eine geringere Versicherungsprämie erzielt, da der Versicherer nur die über den Selbstbehalt hinaus gehende Summe regulieren muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall ist bei jedem Versicherer individuell geregelt und wird meist prozentual von der Schadenshöhe und/oder in einer fixen Summe je Schadensfall vereinbart.

Erstes Risiko

„Auf erstes Risiko“ heißt, dass die entsprechenden Kosten bis zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer übernommen werden und keine Prüfung auf eine eventuelle Unterversicherung erfolgt.

Feuer, Blitzschlag, Explosion

Bei stationären Maschinen sind diese Gefahren i.d.R. über eine bestehende Inhaltsversicherung abgedeckt. Deshalb leistet die Maschinenversicherung in diesem Fall subsidiär, d.h., wenn keine andere Versicherung für den Schaden eintritt. Bei fahrbaren und transportablen Maschinen ist die Zerstörung oder Beschädigung durch Brand, Blitzschlag oder Explosion häufig bereits mit eingeschlossen – kann jedoch, wenn gewünscht, gegen Beitragsnachlass ausgeschlossen werden.

Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub

Diebstahl ist die Entwendung einer Sache z.B. von einer Baustelle oder aus einer offenstehenden Garage oder Lagerhalle. Beim Einbruchdiebstahl muss erst eine verschlossene Lagerhalle oder Garage etc. aufgebrochen werden, bevor die Sache entwendet wird. Bei Raub werden sich die entwendeten Sachen durch körperliche Gewalt oder Bedrohung verschafft. Das Abhandenkommen von mobilen Geräten oder Maschinen ist i.d.R. nicht mitversichert, kann aber eingeschlossen werden. Abhängig vom Versicherer ist auch der Verlust bei einem Transport sowie während der Zeit, in der sich das Gerät in einer Werkstatt befindet, mitversichert.

Erdbeben, Überschwemmung, Hochwasser

Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung von stationären oder fahrbaren und transportablen Maschinen durch Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf Grund und Boden (Geländeoberfläche) des Versicherungsortes aufgrund außerordentlicher Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten und die nicht abfließen können. Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers.

Innere Unruhen, Streik und Aussperrung

Schäden durch Innere Unruhen und auch böswillige Beschädigung im Zuge eines Streikes oder einer Aussperrung sind, wie auch die Schäden durch Kriegsereignisse, aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos in nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen. Dieses Risiko kann jedoch bei einigen Versicherern individuell gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden.

Neuwertentschädigung im Totalschadensfall

Hier ist festgelegt, bis wie lange nach der Anschaffung bei einem Totalschaden noch der Neupreis gezahlt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.

Zusatzgeräte, Reserveteile u. Fundamente

Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente für die im Versicherungsschein bezeichneten stationären, fahrbaren und transportablen Maschinen sind nur selten mitversichert. Ein Einschluss ist jedoch gegen Mehrbeitrag möglich.

Glasbruch

Glasbruch ist das Zerbrechen von versichertem Glas, wobei sich der Riss durch die komplette Dicke der Scheibe ziehen muss (Abplatzungen und Muschelausbrüche gelten nicht als Glasbruch). Ähnlich der Glasversicherung bei Kfz fällt bei Austausch einer Scheibe i.d.R. ein Selbstbehalt an, welcher aber entfällt, wenn die Scheibe ohne Austausch repariert werden kann.

Vorsorge

Die Ermittlung der exakten Versicherungssumme gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig. Insbesondere, weil Maschinen kurzfristig angeschafft werden und gedanklich schnell in den Arbeitsalltag integriert werden. Daher bieten manche Versicherer eine sogenannte Vorsorgeversicherung an, die die maximale Entschädigungsleistung zusätzlich prozentual bis zur nächsten Hauptfälligkeit erhöht.

Repräsentantenklausel

Werden Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten verletzt, so kann dies zur Leistungsfreiheit führen. Damit der Versicherungsnehmer sich jedoch keine Fehler zurechnen lassen muss, die er nicht selbst begangen hat, sind bei einigen Versicherungsgesellschaften sogenannte „Repräsentantenklauseln“ vereinbart. Durch diese Klausel wird klargestellt, wer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und stellenweise auch, dass der Versicherungsnehmer das Verhalten des Repräsentanten nicht verantworten muss.

Vermiet-/ Verleihrisiko

Das Vermiet- und Verleihrisiko ist bei fahrbaren oder mobilen Maschinen oder Geräten meist zuschlagsfrei mitversichert, sofern die Verleihung nicht gewerbsmäßig erfolgt. Gewerbsmäßige Vermietung ist i.d.R. gegen Beitragszuschlag versicherbar.

Versehensklausel

Werden Gefahrerhöhungen versehentlich nicht angezeigt oder vertragliche Obliegenheiten versehentlich nicht beachtet, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Umfassende Tarife gestehen dem Versicherungsnehmer jedoch eine gewisse „Unerfahrenheit“ zu und bieten bei einem versehentlichen Fehlverhalten des Versicherungsnehmers weiterhin Versicherungsschutz.

Regressverzicht

Nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dies ist aber vom Versicherten oftmals nicht gewollt, z.B. wenn Familienmitglieder oder eigene Angestellte Ziel der Regressansprüche sind. Auf diese Regressansprüche verzichten die Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen. Der Verzicht ist meist summenmäßig begrenzt. Von dem Regressverzicht ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz und/oder Schäden, für die Entschädigung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden kann.

Aufräum- und Entsorgungskosten

Aufräumungs- und Entsorgungskosten sind ein wesentlicher Leistungspunkt nach einem Schadensfall. Denn wenn die Maschine beispielsweise durch Feuer zerstört wird, fällt der überwiegende Teil des Schutts unter die Rubrik „Sondermüll“ und dessen Entsorgung verursacht erhebliche Kosten. Im Versicherungsvertrag müssen solche Positionen umfassend abgesichert sein, damit Sie die Neuanschaffung der Maschine nicht aus Kostengründen verschieben müssen.

Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

Wenn z.B. durch einen Schaden Schmier- oder Betriebsstoffe in das Erdreich gelangen, erreichen die Kosten für die Entgiftung und den Abtransport des verseuchten Materials schnell fünfstellige Bereiche. Diese Kosten werden je nach Versicherer in unterschiedlicher Höhe übernommen.

Bewegungs- und Schutzkosten

Bewegungs- und Schutzkosten entstehen immer dann, wenn Sachen zum Zweck der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für De- und Remontage von Maschinen, oder Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen, weil beispielsweise eine Montagehalle um eine stationäre Maschine herum errichtet worden ist oder weil Ab- und Wiederaufbau einer Maschine Umbauten am Gebäude notwendig macht.

Luftfrachtkosten

Kosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen, sind in der Regel versichert. Allerdings spielt bei der Schadensbehebung nicht nur der Faktor „Kosten“ eine Rolle, sondern häufig auch der Faktor „Zeit“. Die Beschaffung von Maschinenteilen oder einer neuen Maschinen auf dem Seeweg oder per Eisenbahn dauert oft mehrere Wochen und ist deshalb mitunter existenzbedrohend für das Unternehmen. Ein Versand per Luftfracht ist oft deutlich schneller, aber eben auch wesentlich teurer – deshalb werden Luftfrachtkosten (je nach Versicherer und Tarif) bis zu einem festgelegten Betrag „auf Erstes Risiko“ übernommen.

Eichkosten

Nach Reparaturen an Zapfanlagen, Abfüllmaschinen sowie Mess- und Prüftechnik müssen die Gerätschaften häufig neu geeicht werden. Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Maschinen sind gegebenenfalls anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühren üblicherweise nicht mitversichert.

Maklerklausel

Der betreuende Versicherungsmakler ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen sowie Zahlungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer in Empfang zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn sie bei der Maklerfirma eingegangen sind. Der Versicherungsmakler ist zur unverzüglichen Weitergabe verpflichtet.

Wiederherstellung von Daten und –trägern des Betriebssystems

Wiederherstellung von Daten und –trägern des Betriebssystems

Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sind in der Regel nicht mitversichert. Eine Versicherung für diese und/oder weitere Daten kann gesondert vereinbart werden.

Sachverständigenkosten

Für die genaue Feststellung eines Schadens ist das Gutachten eines Sachverständigen häufig unerlässlich. Aufgrund seiner Feststellungen berechnen die Versicherer die jeweiligen Entschädigungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen selbst. Einige Versicherer bieten die Übernahme der Sachverständigenkosten ab einer bestimmten Schadenshöhe an. Durch diese Kostenübernahme ergibt sich für den Versicherten die Möglichkeit, Gegengutachten bei einem anderen Sachverständigen in Auftrag zu geben, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen.

Mehrkostenversicherung

Dieser Versicherungsschutz greift bei stationären Maschinen. Es handelt sich um eine Versicherung zur Deckung von Mehrkosten, die infolge eines versicherten Sachschadens notwendig werden, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Betriebs abzuwenden oder zu vermindern. Je nach Versicherung und Tarif werden die Kosten für ein Ersatzgerät erstattet. Häufig ist der Leistungszeitraum begrenzt, betragsmäßig maximiert und/oder mit einem Selbstbehalt versehen. Die Gehälter von Hilfskräften werden ebenso ersetzt wie Austauschmaschinen.

Betriebsunterbrechung (Klein-BU)

Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden an der versicherten Maschine unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung sichert entgangene Gewinne und deckt laufende Betriebskosten wie Löhne, Gehälter, Mieten oder Zinsen. Dieser Baustein muss in Verbindung mit der Maschinendeckung gesondert vereinbart und es müssen die unterschiedlichen Haftungszeiten beachtet werden.

GAP-Deckung bei geleasten oder finanzierten Maschinen

Genau wie in der Kfz-Versicherung tritt bei geleasten oder finanzierten Maschinen im Totalschadensfall folgendes Problem auf: der tatsächliche Wert der Maschine ist wesentlich geringer (z.B. 90.000 €) als der kalkulierte Restwert laut Leasing-oder Finanzierungsvertrag (z.B. 100.000 €). Der Totalschaden beträgt also in diesem Beispiel 10.000 € weniger als mit dem Kapitalgeber (Bank) vertraglich vereinbart. Durch den Einschluss einer GAP-Deckungs-Versicherung wird das Problem gelöst und die Differenz zwischen tatsächlichem Wert der Maschine und dem Restwert laut Leasingvertrag übernommen.

Veruntreuung, Unterschlagung

Veruntreuung ist die unberechtigte Aneignung einer Maschine, die jemandem anvertraut worden ist: Z. B. wenn ein angestellter Monteur eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilti einfach behält und nicht mehr an den Arbeitgeber zurück gibt. Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache, bei der deutlich erkennbar ist, dass der Täter die Sache sich oder dem Eigentum einer dritten Person zuführen will, z.B. wenn ein Lagermitarbeiter Fehler oder Rückstände in der Buchhaltung oder Inventarisierung ausnutzt, nicht erfasste Geräte „mitgehen lässt“ und verkauft. Schäden, die dem Betrieb durch Veruntreuung oder Unterschlagung der versicherten Maschine(n) entstehen, sind i.d.R. nicht versichert.

Versaufen, Verschlammen

Ein Bagger gerät bei Aushubarbeiten am Ufer aus dem Gleichgewicht und stürzt in den Flusslauf. In der Folge versinkt das schwere Gerät auf der Seite liegend bis zur Hälfte im weichen Schlamm. Durch das Eindringen von Wasser und Schlamm in den Motorraum kommt es zu Kurzschlüssen in der Elektrik und zu weiteren Schäden am Motor. Die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten fahrbaren oder transportablen Maschinen auf Wasserbaustellen durch den Einfluss von Wasser oder Schlamm ist i.d.R. nicht eingeschlossen, kann aber optional mitversichert werden.

Die hier aufgeführten Erläuterungen zu den Leistungspunkten der verschiedenen Tarife sollen ausschließlich dem besseren Verständnis dienen. Sie stellen keinesfalls eine abschließende Leistungsübersicht dar. Die konkreten Versicherungsbedingungen führen die Leistungen vollständig auf. Für Fehler oder zwischenzeitliche Änderungen wird keine Haftung übernommen.

Warum sollte ich einen Versicherungsmakler beauftragen?

Versicherungsmakler sind unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Sie prüfen individuell, welcher Versicherer die optimalen Vertragsbedingungen für den Kunden bietet. Ziel ist es, ein maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erstellen und den Kunden langfristig zu begleiten. Reichelt Versicherungsmakler steht Ihnen als starker Partner bei allen Versicherungsfragen zur Seite. Kompetente Berater versorgen Sie mit fundierten und umfassenden Informationen und sind auch im Schadenfall für Sie da. Zu unserem Leistungsspektrum zählen:

Risikoanalyse und Bedarfsermittlung

Die Risikoanalyse steht zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem unserer Berater. Unter Berücksichtigung Ihrer privaten und beruflichen Situation wie auch Ihrer persönlichen Bedürfnisse prüfen wir, gegen welche Gefahren und mit welchen Deckungssummen eine angemessene Absicherung erfolgen sollte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass eine ausreichende, aber nicht zu hohe Absicherung der Risiken erfolgt. Anschießend erfolgt eine sorgfältige Auswahl des passenden Versicherungspartners. Dabei können Sie sich auf die langjährige Kenntnis vieler Vertragspartner und Tarife bei den Reichelt Versicherungsmaklern verlassen.

Dokumentation

Nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften ist eine schriftliche Dokumentation wichtiger Bestandteil der Beratung. Eine Beratungsdokumentation bietet den Vorteil, dass Prozesse und Entscheidungen nachvollziehbar und verständlich sind. Darüber hinaus bietet sie eine wichtige Grundlage, um zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können, ob sich die Ziele und Wünsche des Kunden durch eine veränderte Lebenssituation geändert haben und Vertragsanpassungen erfolgen sollten.

Maklervertrag

Mit der Maklervereinbarung wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Versicherungsmakler geregelt. Ohne Maklervertrag darf ein Versicherungsmakler nicht im Namen des Kunden tätig werden. Um mit den Versicherungsgesellschaften kommunizieren und für den Kunden im beauftragen Umfang handeln und verhandeln zu können, ist der Abschluss eines Maklervertrages notwendig.

Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen gehört zu den typischen Dienstleistungen des Versicherungsmaklers. Wann immer es notwendig oder möglich ist, wird auf eine individuelle Vertragsgestaltung der Vertragsinhalte Einfluss genommen. Auf eine risiko- und marktgerechte Prämiengestaltung legen die Reichelt Versicherungsmakler großen Wert. Preis und Leistung müssen stimmen.

laufende Betreuung und Verwaltung

Ein Versicherungsmakler bleibt auch nach Beratung, Dokumentation und Vertragsabschluss an Ihrer Seite. Bei veränderten Risikoverhältnissen oder Lebensumständen sorgt er für die notwendige Vertragsanpassung. Auch bei Beitragserhöhungen eines Versicherers wird geprüft, ob günstigere Anbieter mit dem gleichem Leistungsumfang auf dem Markt sind. Daneben nimmt er Ihnen den laufenden Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften ab, leitet Änderungswünsche, Adressänderungen, Schadenmeldungen für Sie weiter und hält die weitere Bearbeitung beim Versicherer nach.

Begleitung bei Schäden

Neben der Risikoeinschätzung erhalten Sie vom Makler auch Beratung im Schadenverhütungs-Bereich. Dennoch lassen sich Schäden nicht immer verhindern. Die Reichelt Versicherungsmakler vertreten ihre Interessen bei den Versicherungsgesellschaften und unterstützen sie bei der Korrespondenz.
Durch regelmäßige Nachfrage zu dem Bearbeitungsstatus bei den Versicherern und Unterstützung bei der Suche von Sachverständigen kann häufig eine schnelle Abwicklung des Schadens erreicht werden.

Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?

Der Versicherungsvertreter tritt für eine bestimmte Versicherung oder eine Versicherungsgruppe auf, deren Interesse er vertritt. Es werden ausschließlich Produkte dieser Gesellschaft verkauft. Im Gegensatz hierzu vertritt der Versicherungsmakler die Interessen der Kunden und kann aus einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften eine Produkt- und Tarifauswahl wählen. Dadurch kann der Makler maßgeschneiderte Versicherungskonzepte mit einem optimierten Preis- und Leistungsangebot erstellen. Auch im Schadenfall ist der Versicherungsmakler auf Partner des Kunden, da kein Interessenkonflikt mit einer Versicherungsgesellschaft besteht.

Kann mich Reichelt Versicherungsmakler vertreten?

Wir - das Team von Reichelt Versicherungsmakler - vertritt Klienten unabhängig des Wohnortes bundesweit. Dank moderner Technik lassen sich sämtliche Versicherungsanliegen und -Vergleiche digital oder per Telefon abstimmen.
Durch unsere Standort im schönen Bergfelde kommt ein Großteil unserer Versicherungskunden aus der Region Hohen Neuendorf, Oranienburg, Hennigsdorf und Velten.

Weitere Zielregionen:

  • Hennigsdorf: Gertrudenhof, Neubrück, Nieder Neuendorf, Papenberge
  • Mühlenbeck: Schildow, Schönfließ, Zühlsdorf, Sumt, Bieselheide, Buchhorst, Arkenberge, Mönchmühle, Blankenfelde, Lübars
  • Löwenberger Land: Falkenthal, Glambeck, Grieben, Großmutz, Grüneberg, Kreuzberg, Gutengermendorf, Häsen, Hoppenrade, Klevesche Häuser, Liebenberg, Linde, Löwenberg, Nassenheide, Neuendorf, Neuhäsen, Neulöwenberg, Teschendorf, Meseberg, Freienhagen
  • Oranienburg: Eden, Friedenthal, Friedrichsthal,Germendorf
  • Lehnitz: Schmachtenhagen,Tiergarten, Sachsenhausen, Valentinenhof, Wensickendorf, Zehlendorf, Bernöwe
  • Wandlitz: Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Zerpenschleuse
  • Panketal: Schwanebeck, Zepernick
  • Oberkrämer: Bärenklau, Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz, Schwante, Vehlefanz
  • Bernau bei Berlin: Birkenhöhe, Birkholz, Birkholzaue, Börnicke, Ladeburg, Lobetal, Schönow, Waldfrieden
  • Kremmen: Amalienfelde, Linumhorst, Orion, Beetz, Ludwigsaue, Neu Ludwigsaue
  • Flatow: Groß-Ziethen, Hohenbruch, Johannisthal, Verlorenort
  • Staffelde: Charlottenau, Kuhsiedlung
  • Liebenwalde:: Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch, Liebenthal, Neuholland
  • Borgsdorf: Pinnow
  • Bergfelde, Hohen Neuendorf, Stolpe, Birkenwerder, Glienicke / Nordbahn, Schönwalde-Glien, Stolpe-Süd, Velten, Leegebruch, Rüdnitz, Biesenthal bei Bernau bei Berlin, Sydower Fließ, Löhme, Sophienstädt, Bergsdorf, Rüthnick, Krewelin, Herzberg (Mark), Klein-Mutz, Buberow

Reichelt Versicherungsmakler

TOP-Schutz zu attraktiven Konditionen

Im Allgemeinen deckt die Maschinenbruchversicherung Kosten, die für eine Reparatur einer beschädigten versicherte Maschine oder Anlage entstehen. Die Maschinenbruchversicherung ist für Produktionsbetriebe, Autohäuser und Betriebe des Handwerks wichtig. Bedingungsgemäß unterscheidet sich der Versicherungsschutz von stationären Anlagen (AMB-Deckung) vom Versicherungsschutz von fahrbaren und transportablen Maschinen (ABMG-Deckung). Aus diesem Grunde ist beispielhaft die Gefahr Feuer im Versicherungsschutz stationärer Maschinen gem. § 2 AMB 2011 nicht versichert. Deshalb gilt hier besondere Sorgfalt. Grundsätzlich muss jede gewerblich genutzte Maschine bzw. betriebliches Gerät dahingehend beurteilt werden, ob die gewünschte Deckung durch eine Elektronik- oder eine Maschinenversicherung zu versichern ist. Deren Zubehörteile bzw. Reserveteile sind dann entsprechend zu beurteilen und ggf. gesondert zu deklarieren.

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